Betriebsrat darf bei Weiterbeschäftigung im Rentenalter mitreden

Betriebsrat darf bei Weiterbeschäftigung im Rentenalter mitreden

Erfurt (epd). Ein tariflich vorgesehenes Beschäftigungsende mit Erreichen des Rentenalters ist nicht in Stein gemeißelt. Machen Beschäftigte und Arbeitgeber von der gesetzlichen Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über das Rentenalter hinaus Gebrauch, muss der Betriebsrat hierüber mitbestimmen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Weiterbeschäftigung sei dann wie eine erneute, mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten. (AZ: 7 ABR 22/20)

Der Gesetzgeber hatte 2014 im Sozialgesetzbuch VI Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, dass sie auch mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Weiterbeschäftigung mit dem Arbeitgeber vereinbaren können.

Davon machten auch die Verkehrsbetriebe der Stadtwerke München mehrfach Gebrauch. Als im Streitfall ein Beschäftigter das Rentenalter erreichte, war eigentlich nach den tariflichen Bestimmungen das Ende des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Der Arbeitgeber wollte auf den Mann nicht verzichten und vereinbarte mit ihm eine auf ein Jahr befristete Weiterbeschäftigung.

Doch das war rechtswidrig, erklärte der Betriebsrat. Solch eine Weiterbeschäftigung sei mitbestimmungspflichtig.

Das BAG gab dem Betriebsrat recht. Hier liege ebenso wie bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine erneute, mitbestimmungspflichtige Stellenbesetzung vor. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates solle in erster Linie die Interessen der vorhandenen Belegschaft schützen. Werde eine freiwerdende Stelle neu besetzt, müsse der Betriebsrat prüfen können, ob etwa das Ausschreibungsverfahren eingehalten oder ob andere Kolleginnen und Kollegen übergangen wurden. Ein Anspruch auf Weitbeschäftigung bestehe nicht, entschied das BAG.