NRW-Gericht bestätigt Maskenpflicht und 3G-Regel bei Demonstrationen

NRW-Gericht bestätigt Maskenpflicht und 3G-Regel bei Demonstrationen

Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat einen Eilantrag gegen 3G-Regel und Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien abgelehnt. Die nach der Coronaschutzverordnung geltenden Schutzmaßnahmen seien voraussichtlich verhältnismäßig, befanden die Richter in der am Freitagabend veröffentlichten Entscheidung (Az.: 13 B 33/22.NE). Sie seien geeignet, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu verhindern, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen an Versammlungen im Freien mit mehr als 750 Teilnehmenden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regel). Diese müssen nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske tragen. Bei Versammlungen mit weniger als 750 Personen, zu denen auch Teilnehmer ohne Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang haben, ist unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands stets mindestens eine medizinische Maske vorgeschrieben.

Durch diese Regelungen sah sich nach Angaben des Gerichts ein aus Lohmar stammender Antragsteller, der nach eigenem Bekunden in NRW regelmäßig Demonstrationen gegen die Corona-Politik veranstaltet, in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er habe kritisiert, dass den Demonstrierenden die Befolgung von Maßnahmen auferlegt werde, gegen die sie gerade demonstrieren wollten. Außerdem tendiere die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Freien gegen null.