Jobcenter muss Kita-Verpflegung als Weiterbildungskosten übernehmen

Jobcenter muss Kita-Verpflegung als Weiterbildungskosten übernehmen

Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher müssen während einer beruflichen Weiterbildung ihre Kinder in einer Kita betreuen lassen können. Deshalb ist das Jobcenter verpflichtet, anfallende Kita-Kosten inklusive der Verpflegung der Kinder zu übernehmen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. (AZ: B 14 AS 62/20 R)

Die klagende Hartz-IV-Bezieherin hatte von Juni 2014 bis Juni 2016 eine vom Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg geförderte berufliche Weiterbildung absolviert. Neben den Teilnahmegebühren übernahm die Behörde auch noch die Fahrkosten.

Um teilnehmen zu können, musste die Frau ihre zwei Kinder bis zur Einschulung in einer Kita betreuen lassen. Zwar musste die Hartz-IV-Bezieherin keine Kita-Gebühren zahlen, es fielen jedoch monatliche Verpflegungsbeiträge in Höhe von 23 Euro pro Kind sowie weitere zwölf beziehungsweise ab 2015 17 Euro für die „restliche Vollverpflegung“ an. Diese Ausgaben wollte die Klägerin sich vom Jobcenter als Weiterbildungskosten erstatten lassen.

Die Behörde lehnte das jedoch ab. Die Verpflegung der Kinder sei im Regelbedarf gesichert und könne nicht gesondert übernommen werden, so die Begründung.

Das BSG urteilte jedoch, dass die Frau Anspruch auf Übernahme der Verpflegungskosten für ihre Kinder hat. Nach dem Gesetz müssten alle Kosten übernommen werden, die unmittelbar mit einer Weiterbildung entstehen. Dazu gehörten auch Betreuungskosten inklusive Verpflegungsausgaben. Eine von der Klägerin geforderte Verpflegungspauschale in Höhe von 130 Euro pro Kind könne aber nicht beansprucht werden,so das Gericht.