Bundesarbeitsgericht: Voller Kurzarbeitstag mindert Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht: Voller Kurzarbeitstag mindert Urlaubsanspruch

Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf bei vollen Tagen in Kurzarbeit ihr Urlaub anteilig gekürzt werden. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige „eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs“, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Dienstag verkündeten Urteil (AZ: 9 AZR 225/21). Danach besteht ein Urlaubsanspruch nur für die Zeit der Arbeitspflicht, nicht aber für die Kurzarbeitszeit.

Im Streitfall ging es um eine „Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten“, die seit 2011 in einem Unternehmen der Systemgastronomie in Teilzeit drei Tage pro Woche arbeitete. Bei einer Vollzeitbeschäftigung stünden ihr 28 Werktage Urlaub, bei Teilzeit laut Vertrag 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Wegen der Corona-Pandemie musste die Frau von April 2020 bis Dezember 2020 wiederholt in „Kurzarbeit Null“, bei der sie ganze Monate nicht arbeiten musste. Der Arbeitgeber hatte ihr im August und September 2020 daraufhin insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt. Dabei hatte er ihr den Urlaub wegen der „Kurzarbeit Null“ um 2,5 Tage gekürzt.

Die Verkaufshilfe meinte, dass ihr der volle Urlaub zustehe. Die Kurzarbeit sei doch nicht ihr Wunsch gewesen. Es handele sich auch nicht um Freizeit, da sie Meldepflichten unterliege und ihre freie Zeit während der Kurzarbeit nicht planen könne.

Doch die Klägerin müsse für jeden vollen Tag Kurzarbeit eine anteilige Kürzung ihres Jahresurlaubs hinnehmen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Ausgefallene Arbeitstage wie bei Kurzarbeit seien weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht mit Zeiten der Arbeitspflicht gleichzustellen. Nur für Zeiten der Arbeitspflicht gebe es einen Anspruch auf Urlaub.

Ist Beschäftigten mehr Urlaub gewährt worden, als ihnen eigentlich zusteht, haben sie nach der geltenden Rechtsprechung aber Glück gehabt. Der Arbeitgeber kann in solch einem Fall die zu viel gewährten Urlaubstage nicht nachträglich zurückfordern.