Diskriminierungsentschädigung wegen unterbliebener Stellenmeldung

Diskriminierungsentschädigung wegen unterbliebener Stellenmeldung

Erfurt (epd). Schwerbehinderte Stellenbewerber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) leichter eine Diskriminierungsentschädigung von öffentlichen Arbeitgebern erstreiten. Melden öffentliche Arbeitgeber offene Stellen nicht der Arbeitsagentur, kann dies als Indiz für eine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber gewertet werden, urteilten am Donnerstag die Erfurter Richter. (AZ: 8 AZR 313/20) Allein die Veröffentlichung eines Stellenangebotes in der digitalen Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) ersetze die Meldepflicht nicht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen öffentliche Arbeitgeber bei offenen Stellen schwerbehinderte, fachlich geeignete Stellenbewerberinnen und -bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Wird dies unterlassen, besteht die Vermutung einer Diskriminierung wegen der Behinderung. Kann der Arbeitgeber diese nicht widerlegen, kann eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern fällig werden. Die Stelle muss zudem frühzeitig bei den Agenturen für Arbeit „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung“ gemeldet werden.

Hier hatte sich der schwerbehinderte klagende Jurist beim Landkreis Meißen auf die ausgeschriebene Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ beworben. Er wurde allerdings weder zum Vorstellungsgespräch eingeladen, noch wurde die offene Stelle der Arbeitsagentur offiziell gemeldet. Das Stellenangebot erschien lediglich in der Jobbörse der BA. Der Bewerber vermutete daraufhin eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 13.727 Euro.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht lehnte dies ab. Der Kläger sei wegen der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht diskriminiert worden. Er sei „offensichtlich nicht fachlich geeignet“ gewesen, da es ihm an der geforderten Führungs- und Berufserfahrung fehlte.

Das BAG urteilte, dass ein Indiz einer Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegt. Der Kläger habe daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Denn der Landkreis habe nicht, wie vorgeschrieben, die offene Stelle der BA gemeldet. Dies begründe aber die Vermutung einer Diskriminierung, die der Arbeitgeber nicht widerlegt habe. Allein die Veröffentlichung in der Jobbörse der BA sei keine Meldung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach kam es im Streitfall nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen vorlagen, so das BAG.