Gericht: Nachbar muss grenzüberschreitende Wärmedämmung dulden

Gericht: Nachbar muss grenzüberschreitende Wärmedämmung dulden

Karlsruhe (epd). Die nachträglich angebrachte Wärmedämmung eines Hauses darf laut Gericht auch über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn hineinragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweiligen Bundesländer solch eine Beschränkung des betroffenen Nachbarn ausdrücklich regeln, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag urteilte. (AZ: V ZR 115/20)

Konkret ging es um einen Nachbarschaftsstreit in Köln. Ein Grundstückseigentümer wollte an der Giebelwand seines vor mehreren Jahrzehnten errichteten Mehrfamilienhauses eine Außen-Wärmedämmung anbringen, die bis zu 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragte. Eine Innendämmung des Gebäudes sei nicht mit vertretbarem Aufwand möglich, erklärte der Mann. Er verwies auf das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz, wonach solch ein leichter Überbau noch keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.

Doch der Nachbar des Mannes sah mit der auf sein Grundstück dann hinüberragenden Wärmedämmung quasi die Lufthoheit seines Eigentums verletzt. Das Landgericht Köln gab ihm noch recht und hielt die Regelung für verfassungswidrig.

Doch der BGH urteilte, dass der Nachbar die nachträgliche Außen-Wärmedämmung dulden müsse. Zwar müsse ein vorsätzlicher Überbau nach Bundesrecht im Grundsatz nicht hingenommen werden. Die Bundesländer dürften hier aber Ausnahmen vorsehen. Hier habe NRW den Überbau zur Energieeinsparung erlauben dürfen. Die Außendämmung liege im allgemeinen Interesse und diene der Verminderung von Treibhausgasen. Die Beschränkung des Nachbarn sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Halte das Landgericht dies für grundgesetzwidrig, hätte es eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht vornehmen müssen, erklärten die Richter. Dies sei aber unterblieben.