Gericht: Auch Lebensmittelretter müssen Hygienevorschriften einhalten

Gericht: Auch Lebensmittelretter müssen Hygienevorschriften einhalten

Berlin (epd). Hygienevorschriften für Lebensmittel gelten nicht nur für Händler, sondern auch für sogenannte Lebensmittelretter. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die strengen europarechtlichen Hygienevorgaben beträfen alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig seien, „unabhängig davon, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet“ ist oder nicht. (VG 14 L 453/21)

Damit wies das Gericht den Eilantrag einer Privatperson gegen ein Verbot zur „Lebensmittelumverteilung“ durch das Berliner Bezirksamt Pankow zurück. Entscheidend sei, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstelle und es dulde, dass Dritte Lebensmittel einbrächten.

Der Antragsteller hatte den Angaben zufolge im Stadtteil Prenzlauer Berg in einem von der Straße aus allgemein zugänglichen Windfang Warentische bereitgestellt. Dorthin lieferte demnach etwa ein lokaler Biomarkt regelmäßig aussortierte Lebensmittel an. Auch aus anderen Beständen seien „unkontrolliert“ und „zur freien Mitnahme für jedermann“ Lebensmittel bereitgestellt worden. Deren Verteilung erfolgte über Social Media verbundene Foodsharing-Gruppen mit insgesamt rund 750 Personen.

Das Bezirksamt hatte ungekühlte, verdorbene und unsauber aufbewahrte sowie unverpackte Lebensmittel auf den Warentischen festgestellt und die weitere Verteilung untersagt. Der Lebensmittelretter erklärte, er sei kein „Lebensmittelunternehmer“ und daher für die Lebensmittelumverteilung nicht verantwortlich.