Fachanwalt kritisiert Steuernachteile bei günstiger Vermietung

Fachanwalt kritisiert Steuernachteile bei günstiger Vermietung

München (epd). Nach der Auffassung des Münchner Fachanwalts Volker Rastätter sollte der Staat preisgünstige Wohnungen steuerlich stärker fördern. „Das geltende Steuerrecht bestraft Vermieter, die moderate Mieten verlangen“, sagte der Fachanwalt für Steuerrecht und Geschäftsführer des Mietervereins München dem Evangelischen Pressedienst (epd). Denn Vermieter, die ihre Wohnung deutlich unter dem ortsüblichen Mietsniveau anbieten, dürfen nur einen Teil ihrer Ausgaben, etwa für Renovierungen, steuerlich absetzen.

Der Staat wolle mit der Regelung „verhindern, dass zum Beispiel Eltern ihren Kindern die Wohnung für einen Appel und ein Ei überlassen, also keine Gewinne erzielen, aber dennoch die Werbungskosten voll steuerlich absetzen“, erklärt der Jurist. Früher habe die Regelung aus dem Einkommensteuergesetz ausschließlich für Verwandte gegolten. Seit rund zehn Jahren gelte sie auch für Vermietungen an nichtverwandte Personen.

Problematisch ist dies in der Praxis laut Rastätter bei Mietverhältnissen, die seit vielen Jahren bestehen. Begüterte Vermieter, die keinen Wert auf hohe Mieteinnahmen legen und ein gutes Verhältnis zu ihrem Mieter schätzen, scheuten sich mitunter, die Miete zu erhöhen. Da nun aber die Mietpreise seit Jahren vielerorts explodierten, rutschen sie im Mietniveau relativ stark nach unten. So könne bei gleichbleibender Miete nach einigen Jahren die Situation auftreten, dass die Miete nur noch die Hälfte der örtsüblichen Vergleichsmiete beträgt, erläutert der Experte.

Wer aber nur 50 Prozent der örtsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann auch nur 50 Prozent der Werbungskosten absetzen, sagt der Geschäftsführer des Münchner Mietervereins. Schwierig sei diese Regelung auch deshalb, weil es nicht einfach sei herauszufinden, wo die ortsübliche Vergleichsmiete liege: „Einfach ist es nur in größeren Städten, die einen qualifizierten Mietspiegel haben“, sagt Rastätter.

Finanzämter seien gehalten, Vermieter auf die rechtliche Problematik aufmerksam zu machen, wenn sie die verbilligte Miete erstmals in der Steuererklärung entdeckten. Der Vermieter müsse also die Chance erhalten, die Miete zu erhöhen, um den vollen Werbungskostenabzug zu behalten.

Hierbei seien aber die juristischen Grenzen des Mietgesetzes zu berücksichtigen: „In bestehenden Mietverhältnissen kann die Miete in drei Jahren nur um 15 Prozent erhöht werden.“ Nach Rastätters Auffassung müsste das Finanzamt den Steuerabzug in dem Fall auch dann gewähren, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete trotz Mieterhöhung nicht erreicht ist.