Mann scheitert mit Eilantrag gegen Maskenpflicht in Wahllokalen

Mann scheitert mit Eilantrag gegen Maskenpflicht in Wahllokalen

Münster (epd). Bei der Bundestagswahl am kommenden Sonntag müssen Wählerinnen und Wähler in NRW laut einem Gerichtsbeschluss beim Urnengang eine Maske tragen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte am Freitag einen Eilantrag eines Mannes gegen die in Nordrhein-Westfalen geltende Maskenpflicht in Wahllokalen mit der Begründung ab, die Verordnung sei voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme und rechtlich nicht zu beanstanden (AZ: 13 B 1534/21.NE). So werde die Stimmabgabe dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert, heißt es in dem Beschluss. Der ist unanfechtbar.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung gilt in den Brief- und Urnenwahlräumen für die Bundestagswahl 2021 sowie innerhalb von Wahlgebäuden eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine OP- oder FFP2-Maske tragen können.

Ein Mann aus Ennigerloh bei Warendorf wollte das nicht akzeptieren. Er gab vor Gericht an, die Maskenpflicht verletze ihn in seinem Wahlrecht. Er fühle sich durch das Tragen einer OP-Maske bei der Stimmabgabe in seinem allgemeinen Wohlbefinden und seiner Konzentration beeinträchtigt, argumentierte der Mann. Zugleich betonte er, seine kritische Einstellung gegenüber den staatlichen Corona-Maßnahmen politisch kundtun zu wollen.

Die Richterinnen und Richter des 13. Senats des OVG sahen hier jedoch keine unangemessene Beschränkung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. „Insbesondere hindert die insoweit regelmäßig auf wenige Minuten beschränkte Maskenpflicht die Wahlberechtigten nicht daran, ihr Wahlrecht durch Ankreuzen des Stimmzettels auszuüben“, heißt es in dem Beschluss. Den Wahlberechtigten werde zudem durch das Tragen der Maske weder die Äußerung bestimmter Meinungen verboten noch die Äußerung einer bestimmten Meinung aufgezwungen.