Flutkatastrophe: Koblenzer Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Landrat

Flutkatastrophe: Koblenzer Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Landrat

Koblenz (epd). Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Landrat des Kreises Ahrweiler, Jürgen Pföhler (CDU), eingeleitet. In der Gesamtschau bestehe der Anfangsverdacht der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung jeweils durch Unterlassen im Zusammenhang mit der Flutwasserkatastrophe, teilte die Staatsanwaltschaft am Freitag mit. Das Verfahren richte sich gegen Pföhler, „weil dieser nach den Regelungen des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz möglicherweise die Einsatzleitung und alleinige Entscheidungsgewalt hatte“. Es gehe aber auch um ein weiteres Mitglied des Krisenstabes, welches die Einsatzleitung zeitweise übernommen haben sollte.

Derzeit bestehe lediglich ein Anfangsverdacht, „der naturgemäß auf einer mit Unsicherheiten und Lücken behafteten Erkenntnislage beruht“, betonte die Staatsanwaltschaft. Deswegen und wegen der Dramatik der Ereignisse, gelte die bestehende Unschuldsvermutung in besonderer Weise. „Im Rahmen des Verfahrens sind heute bereits Unterlagen und Daten des Krisenstabes des Landkreises Ahrweiler sowie die persönlichen Kommunikationsmittel beider Beschuldigter sichergestellt worden, die auszuwerten sein werden“, hieß es. Nach bisherigem Stand sind den Angaben zufolge im Ahrtal 141 Menschen gestorben und über 700 verletzt worden.

Die Staatsanwaltschaft hatte am Mittwoch Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen aufgenommen. Dabei habe sie versucht, die Ereignisse vorläufig nachzuvollziehen. Es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass am 14. Juli spätestens ab etwa 20.30 Uhr „Gefahrenwarnungen und möglicherweise auch die Evakuierung von Bewohnern des Ahrtals, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Flutwelle betroffen waren, geboten gewesen wären“, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Diese Warnungen dürften „in einer als fahrlässig vorwerfbaren Begehungsweise offenbar nicht, nicht in der gebotenen Deutlichkeit oder nur verspätet erfolgt sein“.