Urteil: Höhere Hartz-IV-Freibeträge für gemeinnützige Tätigkeiten

Urteil: Höhere Hartz-IV-Freibeträge für gemeinnützige Tätigkeiten

Kassel (epd). Arbeitslose Hartz-IV-Bezieher mit Nebeneinkünften aus einer gemeinnützigen Tätigkeit können vom Jobcenter einen Freibetrag von 250 Euro monatlich geltend machen. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Arbeitslosengeld-II-Empfänger als Übungsleiter für einen Verein zusätzlich auch noch als Sportlehrer für ein Fitnessstudio tätig ist und daraus Einkünfte erzielt, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG). (AZ: B 14 AS 29/20 R) Die Kasseler Richter wiesen den konkreten Rechtsstreit jedoch wegen fehlender Feststellungen an das Hessische Landessozialgericht (LSG) zurück.

Im Streitfall ist der Kläger ausgebildeter Sportlehrer. Seit 2011 arbeitet er bei einem Fitnessstudio und seit 2013 bei einem Sportverein als Trainer und Übungsleiter von Sportkursen. Das Jobcenter Kassel gewährte ihm im Streitmonat April 2016 auf seine erzielten Einkünfte den gesetzlichen Grundfreibetrag von 100 Euro.

Der Sportlehrer verwies auf seine gemeinnützige Nebentätigkeit in dem Sportverein und seine dabei erzielten steuerfreien Einkünfte. In solch einem Fall müsse ihm der erhöhte Grundfreibetrag von 200 Euro (heute 250 Euro) zustehen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Bezieher den höheren Freibetrag erhalten, wenn sie „steuerfreie Einkünfte“ aus einer Nebentätigkeit erzielen, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dazu gehören Tätigkeiten als Übungsleiter, Erzieher oder Betreuer. Auch bei Tätigkeiten der nebenberuflichen Pflege alter und kranker Menschen kann der Freibetrag greifen, wenn diese im Auftrag oder im Dienst einer juristischen öffentlichen Person erfolgen - etwa bei einem Hospizverein.

Das BSG entschied, dass bei dem Kläger wegen seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit der höhere Freibetrag in Betracht komme. Eine Voraussetzung sei hier die „Nebenberuflichkeit“. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit dürfe daher nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeit-Erwerbstätigen umfassen.

Da im Streitfall die Tätigkeit des Sportlehrers im Fitnessstudio und im Sportverein gleichartig sei, müssten beide Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Liege die gesamte Arbeitszeit über der Ein-Drittel-Grenze, gebe es nur den Freibetrag von 100 Euro. Liege sie darunter, liege eine Nebentätigkeit vor, so dass der höhere Freibetrag gelte, so das BSG. Dies müsse das LSG noch einmal prüfen.