Jobcenter muss Schuldnerberatung zur leichteren Arbeitsuche bezahlen

Jobcenter muss Schuldnerberatung zur leichteren Arbeitsuche bezahlen

Kassel (epd). Jobcenter müssen bei der Vermittlung von Hartz-IV-Beziehern in den Arbeitsmarkt auch deren Verschuldungssituation im Blick haben. Stellen hohe Schulden ein Hindernis für die Integration in den Arbeitsmarkt dar, kann die Behörde zur Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung verpflichtet sein, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Sei dagegen zu erwarten, dass sich Arbeitslose Vermittlungsbemühungen in den Arbeitsmarkt verweigern, müsse das Jobcenter die Schuldnerberatung nicht als Eingliederungsleistung bezahlen. (AZ: B 14 AS 18/20 R)

Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Bremen, der seit Oktober 2011 auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist. In der Vergangenheit hatte er Eingliederungsmaßnahmen abgelehnt und hat mehrfach Meldetermine versäumt.

Als er wegen aufgehäufter Schulden in Höhe von 60.000 Euro eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen wollte, beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Beratungskosten. Er verwies auf die gesetzliche Bestimmung, wonach „zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“ auch die Schuldnerberatungskosten gehören könnten, wenn diese erforderlich seien.

Das Jobcenter lehnte ab und verwies darauf, dass der Mann sich jeglichen Vermittlungsbemühungen verweigere. Da bringe eine Schuldnerberatung nichts.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte dies Entscheidung und verwies auf die früheren Vermittlungsprobleme.

Das BSG hob dieses Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Können die Schuldnerberatung und der damit beabsichtigte Abbau der Schulden die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern, müsse das Jobcenter die Beratungskosten übernehmen. Dies gelte auch dann, wenn die Beratung bestehende Motivationsprobleme beim Arbeitslosen verbessere. Erforderlich für die Kostenübernahme sei eine Prognose, ob der Hartz-IV-Bezieher so eher seine Arbeitslosigkeit überwinden könne. Kein Anspruch bestehe, wenn er sich jeglichen Vermittlungsbemühungen verweigere. Hierzu müsse das LSG eine Prognose stellen.