"Oktoberfest goes Dubai" nicht erlaubt

"Oktoberfest goes Dubai" nicht erlaubt

München (epd). Eine für Dubai geplante Großveranstaltung darf nicht mit dem Titel „Oktoberfest goes Dubai“ beworben werden. Die Veranstalter dürften weder mit dieser Formulierung werben, noch mit der dazugehörigen Abbildung, entschied die 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I laut einer Mitteilung vom Freitag. Denn man könnte die Formulierung so verstehen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde, und das sei nicht der Fall. Verboten sei den Veranstaltern auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für Dubai anzuwerben (AZ: 17 HKO 7040/21).

Die Kammer gab damit einem Verbotsantrag der Stadt München statt, der nicht auf die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ an sich abzielte, sondern explizit auf die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“. Das sei eine Irreführung von Verbrauchern und eine unlautere Rufausbeutung. Das Münchner Oktoberfest war 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesagt worden und wird aus diesem Grund auch dieses Jahr ausfallen. Es wird aber nicht an einen anderen Ort verlegt.

Die beiden Veranstalter, die ein Oktoberfest in Dubai planen, hatten darauf verwiesen, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden dürfe und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden könne. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest. Das sahen die Richter anders.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.