Urteil: Christliche DHV-Berufsgewerkschaft nicht tariffähig

Urteil: Christliche DHV-Berufsgewerkschaft nicht tariffähig

Kassel (epd). Die im Christlichen Gewerkschaftsbund organisierte „DHV - die Berufsgewerkschaft e. V.“ ist seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig. Als Folge davon seien alle seitdem mit der DHV geschlossenen Tarifverträge nichtig, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 1 ABR 28/20) Damit drohen weitere Rechtsstreitigkeiten um die korrekte Lohnhöhe der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die „DHV - die Berufsgewerkschaft“ ist dem Christlichen Gewerkschaftsbund angeschlossen. Mit den beiden großen christlichen Kirchen hat die Gewerkschaft nichts zu tun. Seit ihrer Wiedergründung im Jahr 1950 hat die DHV ihre Zuständigkeit auf immer mehr Branchen mit rund 6,3 Millionen Beschäftigten ausgeweitet. Damit kann sie nach ihrer Auffassung Tarifverträge etwa bei privaten Banken, im Handel, aber auch bei Rettungsdiensten, der Arbeiterwohlfahrt und dem Deutschen Roten Kreuz abschließen.

Nach eigenen Angaben verfügt sie über knapp 67.000 Mitgliedern und damit einem Organisationsgrad von etwa einem Prozent.

Die Antragsteller, darunter mehrere DGB-Gewerkschaften wie Verdi und die IG Metall, gehen höchstens von 10.000 Mitgliedern aus. Damit fehle es an der gesetzlich vorgegebenen Schlagkraft, um Tarifverträge vereinbaren zu können, argumentieren sie. Die DHV verwies auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen, so dass eine Tariffähigkeit bestehe.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte entschieden, dass die DHV ab dem 21. April 2015 nicht mehr als tariffähig angesehen werden kann und seitdem auch keine Tarifverträge abschließen durfte.

Das BAG bestätigte nun die LAG-Entscheidung. Selbst wenn die von der DHV angegebenen Mitgliederzahlen zugrundegelegt werden, fehle es der Gewerkschaft „über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern“. Allein ihre bisherige Teilnahme am Tarifgeschehen sage nichts über ihre soziale Mächtigkeit aus.

Als Folge der BAG-Entscheidung sind alle seit dem 21. April 2015 mit der DHV geschlossenen Tarifverträge nichtig. Beschäftigte - aber auch Arbeitgeber - können sich nicht mehr auf die im DHV-Tarifvertrag vereinbarten Löhne berufen. Welcher Lohn nun gegebenenfalls rückwirkend beansprucht werden kann, hängt vom Arbeitsvertrag oder der sonst ortsüblichen Vergütung sowie von Ausschluss- und Verjährungsfristen ab. Auch Sozialversicherungsträger könnten bei Lohnnachschlägen Beiträge nachfordern.