Alte müssen bei Elektromusik-Event mitunter draußen bleiben

Alte müssen bei Elektromusik-Event mitunter draußen bleiben

Karlsruhe (epd). Musikfans im fortgeschrittenem Alter müssen unter Umständen bei einem Open-Air-Elektromusik-Festival draußen bleiben. Lässt der Veranstalter nur Menschen zwischen 18 und 28 Jahren zur Veranstaltung ein, liege deshalb noch keine entschädigungspflichtige Altersdiskriminierung vor, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (AZ: VII ZR 78/20). Das gelte dann, wenn die Veranstaltung mit höchstens 1.500 Personen kein „Massengeschäft“ darstellt und der private Veranstalter nur eine definierte Zielgruppe ansprechen will, befanden die Karlsruher Richter.

Geklagt hatte ein Anwalt, der im August 2017 auf dem Elektro-Festival „Isarrauschen“ auf der Münchener Prater-Insel mit Freunden Party machen wollte. Doch an dem Türsteher kamen der damals 44-Jährige und seine 36- und 46-jährige Begleitung nicht vorbei.

Der Veranstalter des Open-Air-Events begründete die Altersbeschränkung später damit, dass an dem Veranstaltungsort höchstens 1.500 Personen Platz fänden. Zielgruppe für das „Isarrauschen“, bei dem mehr als 30 DJs Platten elektronischer Musik auflegen, seien Personen zwischen 18 und 28 Jahren. Mit der Altersbeschränkung solle der wirtschaftliche Erfolg „einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ“ beeinflusst werden.

Der Anwalt fühlte sich wegen seines Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro. Das Landgericht München I erteilte ihm eine Abfuhr. Eine Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz sei auf „Massengeschäfte“ beschränkt. Beim „Isarrauschen“ finde sich ein bestimmtes, nach Alter und Aufmachung homogenes Publikum ein, das unter sich bleiben wolle. Einem privaten Veranstalter müsse es bei einem Event mit höchstens 1.500 Personen erlaubt sein, den Zutritt zu beschränken.

Das bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof. Es sei bei solch einem Event nicht „Verkehrssitte“ dass jedem „Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird“. Der private Veranstalter habe die Zielgruppe seiner Kunden definieren und die Vertragspartner individuell auswählen dürfen.