Gericht: Kasse muss jährliche Krebsnachsorge per MRT nicht zahlen

Gericht: Kasse muss jährliche Krebsnachsorge per MRT nicht zahlen

Celle (epd). Gesetzliche Krankenversicherungen müssen einer Gerichtsentscheidung zufolge ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen. Mit dem am Dienstag bekanntgemachten Beschluss entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gegen eine 63-jährige Frau aus Hannover, bei der im Jahre 2019 Brustkrebs operativ behandelt worden war (AZ: L 4 KR 68/21 B ER). Nach der Operation war den Angaben zufolge eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen.

Die Frau hatte argumentiert, dass andere Methoden als eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) für sie nicht in Betracht kämen. Ultraschall allein sei ihr nicht sicher genug, und eine Mammografie sei ihr nicht zumutbar, denn durch die Kompression der Brust erleide sie unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf rund 1.000 Euro pro Untersuchung.

Die Kasse lehnte den MRT-Antrag ab und stützte sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). Hiernach sei es nicht plausibel, warum kurz nach OP eine MRT-Untersuchung gemacht werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wären weitergehende Untersuchungen angezeigt.

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Eine regelmäßig MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Eine solche Untersuchung komme nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären. Im Falle der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen. Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung.