Gericht: Abberufung von NPD-Ortsvorsteher ist rechtmäßig

Gericht: Abberufung von NPD-Ortsvorsteher ist rechtmäßig

Gießen (epd). Die Abberufung des NPD-Politikers Stefan Jagsch als Ortsvorsteher von Altenstadt-Waldsiedlung im Wetteraukreis ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen rechtmäßig. Die 8. Kammer habe die Klage Jagschs abgewiesen, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Der frühere Ortsvorsteher des Ortsteils Waldsiedlung wollte damit gerichtlich feststellen lassen, dass seine Abberufung aus dem Amt und die Wahl seiner Nachfolgerin ungültig seien (Urteil vom 26.02.2021, AZ: 8 K 695/20.GI). Das Urteil erging laut Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Der NPD-Politiker war im September 2019 im Ortsbeirat einstimmig - auch mit den Stimmen von CDU, SPD und FDP - zum Ortsvorsteher gewählt worden. Die Wahl sorgte bundesweit für Aufsehen. Einen Monat später wählte der Ortsbeirat Jagsch wieder ab. Eine junge CDU-Politikerin wurde seine Nachfolgerin.

Laut Verwaltungsgericht war Jagsch als Kläger der Auffassung, sowohl seine Abberufung als auch die Neuwahl seien verfahrensfehlerhaft erfolgt und deshalb ungültig. Er sei nicht durch eine geheime Abwahl, sondern durch offene Beschlussfassung abberufen worden. Auch seien die Ortsbeiratsmitglieder durch Einflussnahmen genötigt gewesen, für seine Abberufung zu stimmen.

Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht. Es handele sich bei dem Vorgang nicht um eine "Abwahl", sondern um eine "Abberufung", die der Ortsbeirat mit Zweidrittelmehrheit beschließen könne. Die Abberufung eines Ortsvorstehers sei ein "Akt politischen Ermessens". Die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränke sich deshalb auf mögliche Verfahrensmängel. Solche lägen nicht vor, erklärte das Gericht.

Auch die Wahl der neuen Ortsvorsteherin sei rechtmäßig erfolgt. Der politische und mediale Druck sei für einen Ortsbeirat sicher sehr ungewöhnlich, aber im politischen Diskurs "allgegenwärtig" und gehöre zum Wesen der Demokratie dazu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.