Bundessozialgericht klärt Streit um Schwerbehindertenabgabe

Bundessozialgericht klärt Streit um Schwerbehindertenabgabe

Kassel (epd). Anbieter beruflicher Bildungsmaßnahmen für benachteiligte Menschen können mit schwerbehinderten Teilnehmern nicht die gesetzliche Schwerbehindertenausgleichsabgabe mindern. Auch wenn die vom Jobcenter zugewiesenen schwerbehinderten Menschen in der Einrichtung eine Ausbildung absolvieren, handelt es sicht bei der Maßnahme nicht um einen regulären Arbeitsplatz, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil klar. (AZ: B 11 AL 3/20 R) Die Teilnehmer können daher auch nicht bei der Minderung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe berücksichtigt werden, erklärten die Kasseler Richter.

Zweck der gesetzlichen Abgabe ist es, Arbeitgebern einen Anreiz für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu geben. Sie wird fällig, wenn ein Unternehmen 20 Arbeitsplätze hat und die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen unter fünf Prozent liegt. Je nach Quote der schwerbehinderten Beschäftigten mussten Arbeitgeber 2020 für jeden unbesetzten Arbeitsplatz 125 Euro, 220 Euro oder 320 Euro monatlich zahlen.

Im Streitfall wollte der Katholische Jugendfürsorgeverein für die Diözese Speyer mit seinem Jugendwerk St. Josef die Ausgleichsabgabe mindern. In der beruflichen Rehabilitationseinrichtung hätten im Streitjahr 2014 drei vom Jobcenter zugewiesene schwerbehinderte Personen eine Ausbildung gemacht. Der Verein meinte, dass diese bei der Zahlung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe berücksichtigt werden müssten.

Dem widersprach jedoch das BSG. Bei den Ausbildungsplätzen handele es sich nicht um reguläre Stellen. So zahle der Eingliederungsträger kein Entgelt. Die Azubis erhielten vielmehr ein Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur. Auch gebe es keinen regulären Ausbildungsvertrag.

Würden die schwerbehinderten Maßnahmeteilnehmer berücksichtigt und deshalb keine oder nur eine geringere Abgabe fällig, hätte der Einrichtungsträger keinen Anreiz mehr, die Pflichtarbeitsplätze seines Betriebes mit selbst angestellten schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Dies würde dem Gesetzeszweck widersprechen. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.