EU-Gesetzenwurf für Transparenz von Gehältern

EU-Gesetzenwurf für Transparenz von Gehältern

Brüssel (epd). Die EU-Kommission hat einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, um eine gleiche Entlohnung von Männern und Frauen bei gleicher Arbeit voranzutreiben. Der am Donnerstag in Brüssel präsentierte Entwurf sieht Pflichten der Unternehmen und Rechte der Beschäftigten oder Jobbewerber auf Transparenz des Entgelts vor. Obwohl das Recht auf gleiche Entlohnung seit 1957 ein Grundprinzip der EU bilde, werde es immer noch missachtet, erklärte die Kommission zur Begründung.

Beschäftigte bekämen durch das Gesetz das Recht, über das durchschnittliche Entgelt für Beschäftigte mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit informiert zu werden, und zwar aufgeschlüsselt nach Geschlechtern. Dieses Recht hätten sie gegenüber den Arbeitgebern und könnten es auch durch Vertreter einfordern. Die Arbeitgeber müssten in einer "vernünftigen Zeitspanne" auf Anfragen dazu antworten.

Arbeitgeber müssten den Beschäftigten außerdem die Kriterien leicht zugänglich machen, nach denen sie Gehaltshöhen und Beförderungen bestimmen, wobei diese Kriterien geschlechtsneutral zu sein hätten. Zugleich müssten Arbeitgeber die Bewerber um eine Stelle über die Lohnhöhe oder die Spanne der Lohnhöhe informieren. Dies müsste ohne Aufforderung durch die Bewerber geschehen, zum Beispiel in der Ausschreibung. Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssten jährlich öffentlich über ein eventuelles Gefälle zwischen der Entlohnung von Frauen und Männern berichten.

Über die Transparenzmaßnahmen hinaus soll das Gesetz generell auf Lohngleichheit hinwirken. So würde es die Mitgliedstaaten zu den "notwendigen Maßnahmen" verpflichten, damit Arbeitgeber Lohnstrukturen für gleiche Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit haben. Zugleich müssten die Mitgliedstaaten sich um Methoden und Instrumente kümmern, um den Wert von Arbeit feststellen beziehungsweise vergleichen zu können.

Der Vorschlag gilt laut Kommission für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Personen, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einer Leiharbeitsfirma haben. Auszubildende, Plattformarbeiter, Praktikanten, Hausangestellte und andere fielen dagegen nur unter bestimmten Bedingungen unter die Regelungen.

Es handelt sich um den Vorschlag für eine EU-Richtlinie. Europaparlament und EU-Regierungen werden darüber beraten. Wenn sie den Vorschlag, gegebenenfalls verändert, verabschieden, müssen ihn die Mitgliedstaaten danach noch in nationales Recht umsetzen.