Gericht erleichtert Nachweis diskriminierender Entlohnung

Gericht erleichtert Nachweis diskriminierender Entlohnung

Erfurt (epd). Arbeitnehmerinnen können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ihren Anspruch auf eine faire Entlohnung nun leichter geltend machen. Als Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und einer damit einer damit einhergehenden geringeren Entlohnung reicht es aus, wenn Frauen deutlich weniger verdienen als das mittlere Gehalt in der männlichen Vergleichsgruppe, urteilten am Donnerstag die Erfurter obersten Arbeitsrichter (Az.: 8 AZR 488/19).

Im Streitfall ging es um eine Abteilungsleiterin der Landschaftlichen Brandkasse Hannover. Die Frau hatte nach dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft über das Entgelt ihrer vergleichbaren männlichen Kollegen verlangt.

Das im Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz sieht einen individuellen Auskunftsanspruch für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten vor. Der Arbeitgeber muss hierfür eine Vergleichsgruppe mit mindestens sechs ähnlich qualifizierten Kollegen des anderen Geschlechts bilden und dabei den sogenannten Median ermitteln. Der Median entspricht dem Gehalt desjenigen, der in der Vergleichsgruppe in der Mitte liegt.

Hier hatte die Klägerin erfahren, dass ihr Grundgehalt um 1.006 Euro im Monat geringer ausfiel als das Median-Grundgehalt des entsprechenden männlichen Kollegen. Sie sah in der unterschiedlichen Bezahlung ein Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen urteilte, dass der statistische Median der Gehälter ihrer männlichen Kollegen kein Indiz für eine ungleiche Bezahlung sei. Dem widersprach nun das BAG und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Das vom Arbeitgeber mitgeteilte höhere Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichspersonen lasse auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schließen. Werde solch ein Indiz vorgebracht, sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Vermutung einer diskriminierenden Entlohnung zu widerlegen.

Das LAG muss nun von der Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ausgehen und prüfen, ob andere Gründe die ungleiche Bezahlung rechtfertigen, etwa unterschiedliche Ausbildungen und Berufserfahrungen bei den höher entlohnten männlichen Kollegen.