Ärztepräsident: Suizidassistenz in Ausnahmefällen "gerechtfertigt"

Ärztepräsident: Suizidassistenz in Ausnahmefällen "gerechtfertigt"

Hamburg (epd). Die Bundesärztekammer (BÄK) erwägt einem Bericht zufolge, das umstrittene Verbot ärztlicher Suizidassistenz aus dem Berufsrecht zu streichen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit organisierter Hilfe bei der Selbsttötung könne keine Norm aufrechterhalten werden, die Ärzten jede Form von Unterstützung untersage, sagte BÄK-Präsident Klaus Reinhardt dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel": "Die Berufsordnung kann so nicht bleiben." Über eine Änderung solle der nächste Ärztetag im Mai 2021 abstimmen.

Der Vorstand der BÄK habe das Thema im Juni beraten und empfehle eine Änderung der Musterberufsordnung, hieß es weiter. In dieser heißt es derzeit: "Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Denkbar sei, dass der Satz ersatzlos gestrichen werde.

Reinhardt betonte, er halte die Sterbehilfe nicht für eine ärztliche Aufgabe. "Aber es kann Einzelfälle geben, das ist zumindest meine persönliche Meinung, in denen es für einen Arzt gerechtfertigt erscheinen kann, einem Patienten beizustehen", erklärte er. "Dann sollte es ihm möglich sein, Hilfe zu leisten."

Abgeordnete des Bundestages wollen in der Debatte um eine Neuregelung des Sterbehilferechts laut "Spiegel" in der kommenden Woche fraktionsübergreifend nach Lösungen suchen. Der SPD-Abgeordnete Karl Lauterbach forderte Rechtssicherheit für Ärzte. Ein neues Gesetz müsse so klar sein, dass auch die Kammern es nicht umgehen könnten, sagte er dem Magazin: "Die Frage, ob ein Arzt seinem Gewissen folgen darf, um schwerst-kranken Menschen unter großem Leidensdruck zu helfen, darf nicht davon abhängig sein, wer gerade Präsident einer Ärztekammer ist."

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar das 2015 verabschiedete Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Suizidassistenz gekippt. Danach stand es unter Strafe, wenn Organisationen oder Ärzte wiederholt Sterbewilligen bei der Selbsttötung halfen. Das Bundesverfassungsgericht dagegen urteilte, es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, auch unabhängig von Alter oder Krankheit.

Bei der Suizidassistenz geht es um das Überlassen tödlich wirkender Mittel. Diese Form ist zu unterscheiden von der aktiven Sterbehilfe, bei der ein Dritter ein Mittel selbst verabreicht. Sie ist in Deutschland weiter verboten.

epd mih