Frauenrechtsorganisation fordert dauerhaftes Verbot von Prostitution

Frauenrechtsorganisation fordert dauerhaftes Verbot von Prostitution

Boppard (epd). Die Frauenrechtsorganisation Solwodi wirbt bei den Bundesländern für ein Verbot von Prostitution während der Corona-Pandemie und bei der Bundesregierung für ein dauerhaftes Verbot. Die aktuellen Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer seien mit Blick auf Prostitution ein "gesetzgeberischer Flickenteppich" mit verwirrenden Bestimmungen, teilte Solwodi am Mittwoch in Boppard mit. Da kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden könne, sei die Ansteckungsgefahr besonders hoch.

Im Saarland ist beispielsweise der Betrieb von Prostitutionsstätten, aber nicht von Bordellen oder Swingerclubs erlaubt. Hintergrund für die Regelung ist ein Eilantrag einer Betreiberin einer "kleinen Prostitutionsstätte", bei der Kunden einander nicht begegnen und der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt ist, dem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im August stattgegeben hatte. (AZ: 2 B 258/20) Solwodi kritisierte, dass wiederum in Bayern zwar Bordelle geschlossen seien, der Straßenstrich aber grundsätzlich möglich sei.

"Die Sexkäufer tragen bei einer Ansteckung den Virus in ihre Familien und in die Gesellschaft hinein", sagte Solwodi-Gründerin Lea Ackermann. "Statt Schlupflöcher für die Prostitution zu schaffen, sollten gerade große Flächenländer wie Bayern konsequent sein und Prostitution ohne Wenn und Aber verbieten." Es sei ein "schockierendes Armutszeugnis für den Sozialstaat, wenn er betroffene Frauen wieder gesundheitlichen Gefahren aussetzt statt über adäquate Lösungen nachzudenken".

Am Dienstag hatte auch das Oberverwaltungsgericht Münster das coronabedingte Verbot der Prostitution in Nordrhein-Westfalen vorläufig außer Kraft gesetzt. (AZ: 13 B 902/20.NE) Durch weitgehende Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen sei nicht nachvollziehbar, dass bei sexuellen Dienstleistungen nach wie vor ein vollständiger Ausschluss von Infektionsgefahren erforderlich sei, hatte das Gericht erklärt. Bei auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten sei die Gefahr zahlloser Infektionsketten geringer als etwa bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen oder Kontaktsportarten.