"Vorläufiger" Hartz-IV-Bescheid muss auch so gekennzeichnet sein

"Vorläufiger" Hartz-IV-Bescheid muss auch so gekennzeichnet sein

Kassel (epd). Bei schwankenden Einkünften einer Hartz-IV-Aufstockerin muss das Jobcenter einen als vorläufig gemeinten Hartz-IV-Bescheid auch wirklich als "vorläufig" bezeichnen. Ohne solch ein Vorläufigkeitsvermerk gilt der Bescheid als endgültig, so dass das Jobcenter zu viel gezahlte Sozialleistungen nicht wieder zurückfordern kann, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag veröffentlichten schriftlichen Urteil. (AZ: B 4 AS 10/20 R) Anderes gelte nur, wenn die hilfebedürftige Person erkennen konnte, dass sie zu Unrecht Leistungen erhalten hat, urteilten die Kasseler Richter.

Konkret ging es um eine Hartz-IV-Aufstockerin, die auf Abruf arbeitete und deshalb schwankende Einkünfte erzielte. Zur Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für die Frau und ihrem minderjährigen Sohn erstellte das Jobcenter eine Prognose über die zu erwartenden Einkünften. Normalerweise wird dann der entsprechende Leistungsbescheid als "vorläufig" gekennzeichnet, bis die tatsächlichen Einkünfte bekannt sind. Hier hatte das Jobcenter jedoch versäumt, die Hartz-IV-Leistungen als vorläufig zu kennzeichnen. Als dann die Frau im Januar und Februar 2014 mehr verdiente als gedacht, forderte die Behörde von ihr und ihrem Sohn zu viel gezahlte Hartz-IV-Leistungen wieder zurück, insgesamt 761 Euro.

Das BSG urteilte, dass die ursprünglichen Hartz-IV-Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthielten und damit grundsätzlich als "endgültig" anzusehen sind. Eine Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei daher nicht ohne weiteres erlaubt. Ob für die Klägerin die zu Unrecht erhaltenen Hartz-IV-Leistungen ersichtlich waren, muss nun das Landessozialgericht Hamburg noch einmal prüfen.