Kein Rosinenpicken bei vorzeitiger Rente

Kein Rosinenpicken bei vorzeitiger Rente

Kassel (epd). Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil das Rosinenpicken bei vorzeitigem Eintritt in die Rente unterbunden. Gesetzlich Versicherte können demnach keine Vorteile aus unterschiedlichen gesetzlichen Renten nutzen, wie aus der am Mittwoch gefällten Entscheidung hervorgeht. Gehen sie nach einer 35-jährigen Versichertenzeit ab dem Alter von 62 mit Abschlägen in Rente, können sie wegen der Einführung einer abschlagfreien Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte keine höheren Altersbezüge beanspruchen, urteilte das BSG in Kassel. (AZ: B 5 R 2/19 R)

Im Streitfall nahm der Kläger nach seiner Altersteilzeit eine Rente für langjährige Versicherte in Anspruch, die nach einer Beitragszeit von 35 Jahren möglich ist. Dann ist eine Rente bereits mit 62 Jahren möglich, allerdings mit Abschlägen. Für jeden Monat, für den ein Versicherter vorzeitig in den Ruhestand geht, fällt die Rente um 0,03 Prozent geringer aus. Der Kläger musste damit für seinen um drei Jahre vorverlegten Rentenbeginn mit einem dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent rechnen.

Das sei jedoch zu hoch, meinte er. Denn er habe auch die 45-jährige Wartezeit für eine ebenfalls beantragte abschlagfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erfüllt. Weil er bereits mit 62 in Rente gegangen sei, dürften sich die Abschläge nur bis zum Alter von 63 berechnen. Denn dann hätte er ja schon eine abschlagfreie Rente erhalten können, so seine Argumentation.

Doch die Rentenabschläge sind korrekt berechnet worden, urteilte nun das BSG. Bei einer Rente ab 62 Jahren für langjährig Versicherte würden allein deren Regeln gelten. Danach hänge die Höhe der Abschläge von der Zeit des vorverlegten Rentenbeginns ab. Maßstab sei hier das 65. Lebensjahr. Der Kläger könne auch nicht mehr ab 63 zu einer abschlagfreien Rente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Der 5. BSG-Senat schloss sich damit einem vergleichbaren Urteil des 13. BSG-Senats vom Dezember 2019 an (AZ: B 13 R 7/19 R)