Freiburg (epd). Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat die Ermittlungen zu 190 Missbrauchsfällen im Gebiet des katholischen Erzbistums Freiburg weitgehend abgeschlossen. Derzeit sei nur noch ein Ermittlungsverfahren gegen einen identifizierten Tatverdächtigen anhängig, teilte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag mit. Alle anderen Verfahren seien abgeschlossen. Die 190 Fälle stammen aus der im September 2018 veröffentlichten Missbrauchsstudie der katholischen Deutschen Bischofskonferenz.
Ende Oktober 2018 hatten sechs Strafrechtsprofessoren in Zusammenarbeit mit dem Institut für Weltanschauungsrecht Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Zusammenhang mit der sogenannten MHG-Studie erstattet. Zwischen 1946 und 2014 wurden laut der Studie im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz 3.677 Minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs, 1.670 Kleriker sind der Taten beschuldigt.
Die Staatsanwaltschaft teilte nun mit, in 139 Fällen seien die mutmaßlichen Täter zwar identifiziert worden, jedoch bereits verstorben. Gegen 45 identifizierte Personen wurde ein Strafverfahren eingeleitet, fünf Verfahren wurden gegen Unbekannt eingeleitet, wobei eines dieser Verfahren zwei Fälle aus der MHG-Studie erfasste. Zusätzlich hatte die Staatsanwaltschaft sieben weitere Verfahren gegen identifizierte Personen und weitere sechs Verfahren gegen unbekannte Personen eingeleitet, die nicht in der Studie erfasst worden waren.
Teilweise reichten die Taten mehrere Jahrzehnte zurück, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Die Vorwürfe hätten von Beleidigung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Kinderpornografie bis hin zu Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen, widerstandsunfähigen Personen oder Schutzbefohlenen gereicht.
Mittlerweile seien 42 Verfahren gegen identifizierte Personen und acht Verfahren gegen unbekannte Täter durch die Staatsanwaltschaft Freiburg eingestellt worden, weil die Taten verjährt waren, kein strafrechtlich relevantes Verhalten feststellbar war, die Tatverdächtigen zwischenzeitlich verstorben sind oder zu einem früheren Zeitpunkt bereits verurteilt worden waren.