Eilantrag gegen Gottesdienstverbot in Bayern abgelehnt

Eilantrag gegen Gottesdienstverbot in Bayern abgelehnt

München (epd). In Bayern bleibt es beim Gottesdienstverbot an den Kar- und Ostertagen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) lehnte am Donnerstag den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Corona-Verordnung der bayerischen Staatsregierung ab. Durch die Verordnung wurden Versammlungen und Veranstaltungen in ganz Bayern untersagt, darunter fallen auch Gottesdienste und Treffen von Glaubensgemeinschaften. Der Antragsteller, ein Münchner Anwalt, sah sich als gläubiger Katholik in der Freiheit seiner Religionsausübung verletzt.

Die BayVGH-Richter des 20. Senats folgten aber seiner Argumentation nicht. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, der Senat habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Mann im Moment "aus tatsächlichen Gründen" keine Möglichkeit habe, an einem katholischen Gottesdienst im Erzbistum München teilzunehmen. Dieses habe "aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung" und damit unabhängig von der angegriffenen Verordnung "die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April 2020 abgesagt".

Zudem seien die Gläubigen von der Teilnahmepflicht an Messfeiern befreit worden, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, hieß es. Der Beschluss des BayVGH im Eilverfahren ist endgültig, dagegen gibt es keine Rechtsmittel. Das ordentliche Verfahren in der Sache wird zu einem späteren Zeitpunkt geführt. Neben dieser Normenkontrollklage vor dem BayVGH gibt es auch noch Popularklagen gegen das Verbot der Gottesdienste an den Kar- und Ostertagen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Das Gottesdienstverbot an Ostern war zuvor bereits durch Gerichtsentscheidungen unter anderem in Hessen, Baden-Württemberg, Sachsen und Berlin bestätigt worden. Wegen der Corona-Pandemie sind bundesweit Gottesdienste untersagt. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG) sind Gottesdienste unter freiem Himmel auch während der Corona-Krise im Prinzip erlaubt. Dafür muss aber eine behördliche Genehmigung vorliegen.