Kein Ende um Schadenersatz für mangelhafte Brustimplantate

Kein Ende um Schadenersatz für mangelhafte Brustimplantate

Karlsruhe (epd). Wegen des weltweiten Skandals um mangelhafte undichte Brustimplantate der Firma PIP haben betroffene Frauen und deren Krankenkassen weiter eine kleine Chance auf Schadenersatz vom TÜV Rheinland. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil festgestellt, dass eine Haftung des TÜV Rheinlandes wegen möglicher begangener Pflichtverletzungen bei der Zertifizierung der Brustimplantate in Betracht kommt. Die Karlsruher Richter verwiesen den konkreten Rechtsstreit daher zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. (AZ: VII ZR 151/18)

Im Streit standen schadhafte Brustimplantate des inzwischen pleitegegangenen französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP). Deren weltweit zehntausendfach verkaufte Brustimplantate enthielten nicht das reguläre Spezial-, sondern nur billigeres Industriesilikon. Allein in Deutschland erhielten schätzungsweise 6.000 Frauen die mangelhaften Implantate. Als sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, wurde der Vertrieb im April 2020 gestoppt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hatte Anfang 2012 betroffenen Frauen empfohlen, die PIP-Implantate wieder entfernen zu lassen. Dem kamen auch 26 Versicherte der AOK Bayern nach. Da von dem französischen Unternehmen wegen dessen Insolvenz nichts mehr zu holen war, verlangte die AOK vom TÜV Rheinland Schadenersatz für die aufgewendeten Kosten der operativen Eingriffe, insgesamt über 50.000 Euro. Denn dieser habe die PIP-Brustimplantate nicht mit einem CE-Siegel für Medizinprodukte zertifizieren dürfen.

In einem früheren Urteil vom 22. Juni 2017 hatte der BGH einer betroffenen Frau jedoch keinen Schadenersatz zugesprochen, da die Vorinstanz eine Pflichtverletzung des TÜV Rheinlandes verneint hatte (AZ: VII ZR 36/14). Der Europäische Gerichtshof hatte zudem im April 2017 geurteilt, dass der TÜV Rheinland bei seiner Prüfung auch nicht unangemeldete Inspektionen oder eine Sichtung der Geschäftsunterlagen von PIP durchführen musste (AZ: C-219/15)

Im jetzt entschiedenen Fall hatte das OLG jedoch nicht geklärt, ob der TÜV Rheinland nicht doch nachlässig geprüft und sein CE-Siegel fehlerhaft erteilt hat, urteilte nun der BGH. Dies müsse das Gericht noch nachholen. Stelle das OLG eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung fest, die die Gesundheit der Versicherten verletzt hat, komme Schadenersatz in Betracht.