Verfassungsgericht: Hilfe zum Suizid darf nicht verboten werden

Verfassungsgericht: Hilfe zum Suizid darf nicht verboten werden
Der Mensch hat das Recht, sich das Leben zu nehmen und dafür die Hilfe Dritter zu nutzen. Mit dieser Begründung kippte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe beim Suizid. Das Grundsatzurteil stößt auf geteilte Reaktionen.

Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Selbsttötung gestärkt. Die Richter in Karlsruhe kippten am Mittwoch das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid, wie es seit 2015 der Strafrechtsparagraf 217 vorsah. Die Vorschrift sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsbegründung. (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere) Die Entscheidung löste ein geteiltes Echo aus und entfachte zugleich eine Debatte über eine mögliche neue Gesetzgebung, um die Arbeit von Sterbehilfe-Organisationen zumindest zu regulieren.

Schwerstkranke Menschen, Sterbehilfe-Vereine und Ärzte hatten gegen das Verbot geklagt, weil sie darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit sehen. Der Kläger Helmut Feldmann, der an einer tödlichen Lungenkrankheit leidet, zeigte sich "sehr dankbar" für das Urteil. Der Verein "Sterbehilfe Deutschland" kündigte noch in Karlsruhe an, sein Angebot auszuweiten. "Ab heute gilt das Grundrecht auf Suizid", sagte der Vorsitzende Roger Kusch.

Verfassungsgerichtspräsident Voßkuhle führte zuvor aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse. "Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen", erklärte er. Die Entscheidung des einzelnen, seinem Leben ein Ende zu setzen, "entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umfang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit", betonte das Gericht. Dies gelte auch unabhängig von einer Erkrankung "in jeder Phase menschlicher Existenz".

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte nach dem Urteil Gespräche über eine mögliche Regulierung der vom Gericht grundsätzlich erlaubten organisierten Suizidassistenz an. Er werde mit allen Beteiligten sprechen, um eine verfassungsgerechte Lösung zu finden, sagte Spahn am Mittwoch in Berlin. Ob eine mögliche Regelung letztlich von der Bundesregierung oder vom Bundestag initiiert werden soll und wann sie kommen könnte, ist nach seinen Worten noch offen. Auch einzelne Abgeordnete kündigten bereits an, eine neue Regelung zu prüfen.

Die Initiatoren des Gesetzes, die zum Teil auch in Karlsruhe waren, äußerten sich enttäuscht über die Gerichtsentscheidung. "Ich habe die Sorge, dass jetzt die Zahl der Suizide steigt", sagte die SPD-Bundestagsabgeordnete Kerstin Griese. Der CDU-Politiker Michael Brand erklärte: "Dieses Urteil wird für viele Menschen, die mit Blick auf Selbsttötung unter großem Druck stehen, eine sehr gefährliche, teils tödliche Wirkung haben."

Auch die beiden großen Kirchen äußerten sich enttäuscht. "Wir befürchten, dass die Zulassung organisierter Angebote der Selbsttötung alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen kann, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen", erklärten der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, und der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Reinhard Marx. Der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Hospiz- und Palliativmedizin, Lukas Radbruch, warnte vor "freier Fahrt für Sterbehilfeorganisationen". Der Deutsche Hospiz- und Palliativverband äußerte die Sorge vor zu einer Entsolidarisierung mit schwerstkranken und sterbenden Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren. Die Regelung von 2015 habe einen legitimen Zweck verfolgt und dazu gedient, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen. Das Gericht hob hervor, dass der Staat ein breites Spektrum an Möglichkeiten habe, um die organisierte Sterbehilfe zu kontrollieren. Als Beispiel nannten die Richter "gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten".

Die Bundesärztekammer forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf. Auch wenn das Gericht dem Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens weiten Raum zugesprochen habe, sehe es die Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regulierung der Beihilfe zur Selbsttötung, erklärte Ärztekammerpräsident Klaus Reinhardt. Gleichzeitig stellte er eine Debatte über das ärztliche Berufsrecht in Aussicht, das die Mitwirkung beim Suizid bislang verbietet.

epd co/mih