Niedersächsische Justizministerin für Änderung bei Sterbehilfe

Niedersächsische Justizministerin für Änderung bei Sterbehilfe

Hannover (epd). Die niedersächsische Justizministerin Barbara Havliza (CDU) hat sich für eine Lockerung des Sterbehilfeverbots in engen Grenzen ausgesprochen. "Ich ganz persönlich wünsche mir, dass Karlsruhe das Fenster für Schwerstkranke, die dem Tod entgegenblicken, einen Spaltbreit öffnet", sagte sie der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" (Montag). Sie sollten "in Würde und selbstbestimmt ihr Leben beenden können". Als Beispiel nannte sie den assistierten Suizid: Für Ärzte bestehe zurzeit eine große Unsicherheit, wenn sie einem Patienten ein todbringendes Medikament überreichten, das dieser dann selbst einnehme.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet an diesem Mittwoch sein Urteil zum gesetzlichen Verbot der organisierten Sterbehilfe. Dazu waren sechs Verfassungsbeschwerden eingegangen.

Sterben dürfe nicht in einen geschäftsmäßigen Vorgang abdriften, warnte die Justizministerin: "Klar ist, dass aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten bleiben muss. Das ist die rote Linie." Um im Falle einer Lockerung einem Missbrauch vorzubeugen, schlug Havliza mehrere Voraussetzungen vor. Betroffene müssten todkrank und einem unerträglichen Leidensdruck ausgesetzt sein. Zudem solle verpflichtend eine Beratung über alternative Möglichkeiten der schmerzlindernden Palliativmedizin vorausgehen.

Auch psychische Erkrankungen sollten ausgeschlossen sein, "denn eine Depression ist kein endgültiges Urteil". Der Staat habe auch eine Schutzpflicht für das Leben. Zugleich müsse er das Selbstbestimmungsrecht der Menschen achten und ihnen die Freiheit garantieren, ihren letzten Weg in Würde zu gehen, sagte die Ministerin der Zeitung.

Bei den Klagen in Karlsruhe geht es konkret um den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches, der seit Dezember 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellt. Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Haftstrafe geahndet. Nur wer bei einer Suizidassistenz nicht "geschäftsmäßig" handelt, bleibt straffrei. Dazu gehören etwa Angehörige oder andere nahestehende Personen.