Keine Betriebsrentenkürzung bei Unterschreiten der Armutsschwelle

Keine Betriebsrentenkürzung bei Unterschreiten der Armutsschwelle

Luxemburg (epd). Bei Firmenpleiten schreibt das EU-Recht eine Mindestsicherung für die betriebliche Altersversorgung vor. So dürfen Betriebsrentner wegen einer Rentenkürzung nicht unterhalb der vom Amt für Statistik der Europäischen Union ermittelten Armutsgefährdungsschwelle rutschen, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines deutschen Rentners. (AZ: C-168/18)

Im konkreten Fall war dem Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente gewährt worden. Diese umfasste eine vom Arbeitgeber direkt gezahlte monatliche Pensionszulage und jährliches Weihnachtsgeld sowie eine Pensionskassenrente, die die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft als überbetriebliche Einrichtung zahlte.

Als die Pensionskasse 2003 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kürzte sie nach behördlicher Genehmigung die Pensionskassenrente zwischen 2003 und 2013 elfmal, insgesamt um 13,8 Prozent. Dies machte monatlich einen Rentenverlust von 82,74 Euro aus.

Entsprechend den deutschen Regelungen sprang der Arbeitgeber für die Kürzungen ein. Doch als dieser insolvent wurde, kam nun der sogenannte Pensions-Sicherungs-Verein als zuständiger Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf. Allerdings wollte dieser nicht die vorgenommenen Betriebsrentenkürzungen ausgleichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte das Verfahren dem EuGH mit der Frage vor, inwieweit EU-Recht dies jedoch vorschreibt.

Die Luxemburger Richter urteilten nun, dass den Betriebsrentnern in jedem Fall eine Mindestsicherung verbleiben muss. Grundsätzlich müsse dem Rentner bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Altersleistungen erhalten bleiben, entschied der EuGH. Dabei dürfe der Rentner aber nicht unter die vom Statistischen Amt der EU ermittelten Armutsgefährdungsschwelle rutschen. Für Deutschland lag diese für einen Single-Haushalt im Jahr 2018 bei 13.098 Euro.

Anderenfalls müsse der Pensions-Sicherungs-Verein weitere Leistungen zahlen, vorausgesetzt, diese Aufgabe sei ihm nach nationalem Recht übertragen worden. Dies hatte der Pensions-Sicherungs-Verein sowie Deutschland im vorliegenden Fall bestritten. Dann könnten aber Betroffene Ansprüche gegenüber dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltend machen, befand der EuGH. Dies muss nun das Bundesarbeitsgericht klären.