Höhere Parkgebühren für Falschparker auf Privatparkplatz zulässig

Höhere Parkgebühren für Falschparker auf Privatparkplatz zulässig

Karlsruhe (epd). Falschparker auf privaten Parkplätzen dürfen von dem Parkplatz-Betreiber zu höheren Parkgebühren herangezogen werden. Kann nur der Halter des falsch parkenden Autos zunächst ermittelt werden, muss dieser den möglichen Fahrer benennen, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: XII ZR 13/19) Die Karlsruher Richter entschieden zu Privatparkplätzen, bei denen das Parken nur für eine bestimmte Zeit kostenfrei ist.

Im konkreten Fall hat die Klägerin für eine Klinik Krankenhausparkplätze bewirtschaftet. Besucher durften den Parkplatz kostenfrei mit Parkscheibe für eine festgelegte Zeit nutzen. Einige Parkplätze waren zudem für Krankenhausmitarbeiter mit Parkausweis vorbehalten. Auf Schildern hatte der Parkplatzbetreiber darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlichem Parken ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro fällig werde.

Im Oktober 2015 sowie im Mai und im Dezember 2017 hatte der Parkplatzbetreiber von einem Pkw-Halter das erhöhte Parkentgelt wegen Überschreitens der Höchstparkdauer sowie wegen unberechtigten Parkens auf einem Mitarbeiterparkplatz verlangt. Inklusive Parkgebühren, die Kosten für Halteranfragen und von Inkassokosten kamen so 214,50 Euro zusammen.

Der Pkw-Halter bestritt, dass er dort geparkt hat. Den möglichen Fahrer wollte er aber nicht nennen.

Der BGH urteilte, dass zunächst der Fahrer und nicht der Halter für die Zahlung der Parkgebühren haften muss. Allerdings handele es sich bei der Eintreibung von Parkgebühren um ein Massengeschäft, bei dem ein Parkplatzbetreiber den eigentlichen Fahrer oder die Fahrerin nicht ohne Weiteres identifizieren kann. Um das Eigentumsrecht des Parkplatzbetreibers zu wahren, sei daher der Halter des falsch parkenden Pkws verpflichtet, die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug als Fahrer nutzen konnten. Weigere sich der Halter, diese Auskunft zu geben, müsse er zahlen. Benennt der Halter infrage kommende Personen und kann der eigentliche Fahrer dennoch nicht ermittelt werden, bleibt der Parkplatzbetreiber auf den Kosten sitzen, entschied der BGH.

Im konkreten Fall muss nun das Landgericht Arnsberg den Halter zum möglichen Fahrer oder zur Fahrerin befragen.