Grenzen für freiwillige Kassenleistung bei künstlicher Befruchtung

Grenzen für freiwillige Kassenleistung bei künstlicher Befruchtung

Kassel (epd). Gesetzliche Krankenkassen dürfen freiwillige Zuzahlungen für eine künstliche Befruchtung auf die ersten drei Behandlungsversuche beschränken. Bricht die Frau einen Behandlungsversuch wegen einer unzureichenden Eizellreifung ab, kann sie deshalb nicht später einen weiteren Versuch auf Kassenkosten verlangen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 1 KR 7/19 R)

Nach den geltenden Bestimmungen haben gesetzlich Versicherte mit unerfülltem Kinderwunsch Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse sich an den Kosten für die "Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" beteiligt. Im Allgemeinen übernimmt die Kasse 50 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten. Die betroffenen Paare müssen hierfür verheiratet oder verpartnert sein. Beide Partner müssen zudem mindestens 25 Jahre alt sein. Für die Frau gilt ein Höchstalter von 40 und für den Mann von 50 Jahren. Die Krankenkassen dürfen neben den gesetzlichen Leistungen darüber hinaus auch weitere freiwillige Mehrleistungen anbieten.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Krankenkasse der aus Bayern stammenden Klägerin sich bereit erklärt, die ersten drei Versuche freiwillig in voller Höhe zu zahlen. Doch als die Frau wegen einer unzureichenden Eizellbildung die Behandlung zweimal abbrechen musst, zählte die Kasse dies als Versuch mit. Für mehr als drei Behandlungsversuche wollte sie keine freiwilligen Leistungen gewähren.

Muss sie auch nicht, entschied das BSG. Als "Versuch" zähle jeder begonnene Behandlungszyklus. Die Kasse dürfe zusätzliche freiwillige Leistungen auf diese Weise auf "überschaubare Beträge" beschränken.