Steuervergünstigung für Pflege steht Betreuer nicht zu

Steuervergünstigung für Pflege steht Betreuer nicht zu

München (epd). Ein gerichtlich bestellter Betreuer kann für die Pflege einer von ihm betreuten Person grundsätzlich nicht den Pflege-Pauschbetrag für angefallene Aufwendungen geltend machen. Nur wenn eine enge persönliche Beziehung zu dem Betreuten besteht und sich die Pflege "zwangsläufig" ergibt, ist das möglich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil in München. (AZ: VI R 52/17)

Nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften können Pflegepersonen anfallende finanzielle Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Statt den konkreten Aufwendungen können sie aber auch einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Kalenderjahr verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten und die Pflegeleistungen in der eigenen Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen persönlich erbracht werden.

Im konkreten Rechtsstreit war der Kläger zum Betreuer eines in einem Pflegewohnheim lebenden behinderten Mannes bestellt worden. Der Betreuer sprang für Fahrdienste ein, machte mit dem Pflegebedürftigen Bewegungsübungen in dessen Bett oder im Rollstuhl, kleidete ihn an oder las ihm auch mal vor. In seiner Steuererklärung machte der Mann die Pflege-Pauschale für angefallene Aufwendungen geltend.

Das Finanzamt lehnte das jedoch ab. Als Betreuer erhalte er eine als Einkommen anzusehende Aufwandsentschädigung, so dass die Pauschale nicht beansprucht werden könne, lautete die Begründung.

Der BFH urteilte, dass die Aufwandsentschädigung für Betreuer kein Einkommen sei. Allerdings könne der Pflege-Pauschbetrag nur beansprucht werden, wenn die Pflege-Aufwendungen "zwangsläufig" anfallen.

Es gehöre aber nicht zu den Aufgaben eines Betreuers, Pflegeleistungen zu erbringen, sondern nur die rechtlichen Dinge des Betroffenen zu regeln. Zwangsläufig müsse die Pflege daher nicht erbracht werden. Das sei erst der Fall, wenn der Betreuer eine enge persönliche Beziehung zu dem Betreuten unterhält, so dass er aus "sittlichen Gründen" zur Erbringung der Pflegeleistungen verpflichtet ist. Solch eine enge persönliche Beziehung lag bei dem Kläger jedoch nicht vor, so dass er den Pflege-Pauschbetrag nicht beanspruchen könne.