Entgeltfortzahlung bei erneuter Krankheit eingeschränkt

Entgeltfortzahlung bei erneuter Krankheit eingeschränkt

Erfurt (epd). Arbeitsunfähige Beschäftigte, bei denen eine neue Krankheit eintritt, können von ihrem Arbeitgeber keine weitere Entgeltfortzahlung verlangen. Nur wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beim zum Auftreten der neuen Erkrankung schon beendet war, kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 505/18).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss das Unternehmen für krankgeschriebene Beschäftigte bis zu sechs Wochen den regulären Lohn weiterbezahlen. Dauert der Ausfall länger an, so springt die gesetzliche Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Im jetzt vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine angestellte Pflegefachkraft in einem diakonischen Heim. Die Frau war wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen auslief, zahlte die Krankenkasse wegen Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Wegen einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation wurde die Frau ebenfalls krankgeschrieben. Ihre Frauenärztin stellte ihr eine "Erstbescheinigung" für diese Arbeitsunfähigkeit aus. Die Krankenkasse meinte, dass damit der Arbeitgeber wieder sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei, und verweigerte die Krankengeldzahlung.

Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, weil die psychische Erkrankung der Frau auch weiterhin fortbestehe und der sich daraus ergebende Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelaufen sei.

Das BAG urteilte nun, dass der Arbeitgeber nicht bezahlen muss. Für einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung müsse die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung beendet werden. Schließe sich eine Folgeerkrankung in engem zeitlichen Zusammenhang an, müsse der Arbeitnehmer beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersterkrankung geendet hat. Dieser Nachweis sei der Klägerin aber nicht gelungen, befand das Gericht. Die Klägerin hat nun zumindest noch die Möglichkeit, das nicht erhaltene Krankengeld von ihrer Krankenkasse einzufordern.