"Crowdworker" sind keine Angestellten

"Crowdworker" sind keine Angestellten

München (epd). Sogenannte "Crowdworker" sind laut einem Gerichtsurteil keine Angestellten des Betreibers der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt. Mit seiner Entscheidung vom Mittwoch wies das Landesarbeitsgericht in München die Klage eines Mannes ab, der sich bei der Internetfirma, über die er Aufträge bekam, in einem festen Arbeitsverhältnis stehend sah. Das Unternehmen hielt dagegen, der Kläger sei selbstständig tätig. Weil der Fall eine grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

Das beklagte Unternehmen kontrolliert für Markenhersteller die Warenpräsentation im Einzelhandel, wie das Gericht mitteilte. Die Abwicklung dieser Kontrollen werden als Aufträge über eine "Crowd" vergeben. Wer den Zuschlag erhält, schließt eine Basisvereinbarung ab; er darf den Auftrag übernehmen und ist verpflichtet, ihn zu erledigen. Im vorliegenden Fall habe weder eine Verpflichtung zur Auftragsannahme noch eine Verpflichtung zum Auftragsangebot bestanden, hieß es.

Ein Arbeitsvertrag liegt laut Gesetz nur dann vor, wenn er die Verpflichtung enthält, weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Das drücke sich darin aus, dass der Mitarbeiter bestimmte Arbeitsanweisungen beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.

Die strittige Vereinbarung erfüllt laut Landesarbeitsgericht diese Voraussetzungen nicht, weil sie keine Verpflichtung zur Leistungserbringung enthält. Zwar habe der Kläger einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die online vergebenen Aufträge verdient und sich unter Druck gesehen, auch künftig Aufträge anzunehmen - doch führe das nicht dazu, dass er die Schutzvorschriften für fest angestellte Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung war deshalb laut Gericht ein bloßer Rahmenvertrag und konnte auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

Nicht entschieden hat das Landesarbeitsgericht, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags womöglich ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.