Arbeitnehmern steht nach unwirksamer Versetzung Reisekosten zu

Arbeitnehmern steht nach unwirksamer Versetzung Reisekosten zu

Erfurt (epd). Arbeitnehmern steht nach einer vom Arbeitgeber veranlassten unwirksamen Versetzung eine Erstattung der Reisekosten für die wöchentlich angefallenen Heimfahrten zu. Der Arbeitgeber muss dann für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro zahlen, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 8 AZR 125/18)

Im konkreten Fall bekam damit ein langjährig als Metallbaumeister beschäftigter Mann aus Hessen recht. Sein Arbeitgeber hatte ihn ab November 2014 "für mindestens zwei Jahre, gegebenenfalls auch länger" an eine Niederlassung in Sachsen versetzt.

Der Beschäftigte wehrte sich gegen seine Versetzung. Das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte im Mai 2016 die Versetzung für unwirksam. Dennoch wies der Arbeitgeber den Mann an, von Juni bis September 2016 noch weiter in Sachsen zu arbeiten. Für diese Zeit verlangte der Kläger nun die Erstattung der Reisekosten für die wöchentlichen Heimfahrten nach Hessen.

Darauf hat er auch Anspruch, bestätigte nun das BAG. Die Versetzung sei unwirksam gewesen. Da der Kläger dennoch angewiesen wurde, am Betriebssitz in Sachsen zu arbeiten, stehe ihm Schadenersatz für die angefallenen Reisekosten zu. Hier sei er wöchentlich mit seinem privaten Pkw in seine hessische Heimat gefahren. Nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz habe er daher für jeden gefahrenen Kilometer Anspruch auf Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro.