Gerichte müssen bei Umgangsstreit nicht besonders schnell entscheiden

Gerichte müssen bei Umgangsstreit nicht besonders schnell entscheiden

Karlsruhe (epd). Gerichte müssen Streitigkeiten wegen des Umgangsrechts von Eltern mit dem eigenen Kind nicht generell mit einer "maximalen Verfahrensbeschleunigung" behandeln. Für Gerichte gelte in Umgangssachen eine "besondere Sorgfaltspflicht", etwa wegen einer drohenden Entfremdung eines Kindes infolge eines fehlenden Umgangs zu einem Elternteil, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 1763/18) Warum eine Verfahrensbeschleunigung erforderlich sei, müsse im jeweiligen Einzelfall begründet und könne nicht pauschal verlangt werden, entschieden die Karlsruher Verfassungsrichter.

Im konkreten Fall verlangte der aus Nordrhein-Westfalen stammende Vater eine Entschädigung, weil in einem Umgangsrechtsstreit das zuständige Familiengericht sich nach seiner Auffassung zu lange Zeit ließ. Das Gericht hatte erst nach viereinhalb Monaten einen Begleiter bestimmt, der beim Umgang von Vater und Kind anwesend sein sollte.

Wegen des langen Zeitablaufs sah der Vater sein Recht auf effektiven Rechtsschutz und auf sein Elternrecht verletzt. Gerichte seien bei Umgangsstreitigkeiten zu "maximaler Verfahrensbeschleunigung" verpflichtet, trug er vor. Ansonsten drohe eine Entfremdung zwischen Vater und Kind.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung als unzulässig ab. Der Vater habe nicht ausreichend klar gemacht, inwieweit eine Verfahrensverzögerung vorliege. Weder habe er vorgetragen, wann er zuletzt Kontakt zu seinem Kind hatte, noch wie die bisherige Beziehung war.