Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme kann Härtefall begründen

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme kann Härtefall begründen

Karlsruhe (epd). Mieter mit geringem Einkommen können sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) leichter gegen Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen wehren. Ein sozialer Härtefall könne auch dann vorliegen, wenn die Wohnung für den darin lebenden Hartz-IV-Bezieher eigentlich zu groß sei. (AZ: VIII ZR 21/19)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Vermieter nach Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert einer Wohnung erhöhen oder zu Energieeinsparungen führen, die Miete um jährlich acht Prozent der Kosten für die Umbaumaßnahmen erhöhen. Stellt die Mieterhöhung für den Mieter eine Härte dar, ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen. Ausnahme: Die Wohnung wurde in einen "allgemein üblichen" Zustand versetzt oder sie wurde aufgrund von Umständen modernisiert, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

Im konkreten Fall sollte ein Hartz-IV-Bezieher aus Berlin eine höhere Miete nach Modernisierungsmaßnahmen zahlen. Die monatliche Kaltmiete von 574 Euro sollte um 240 Euro steigen. Die Vermieterin begründete dies mit einer neuen Außendämmung, der Vergrößerung eines Balkons und mit dem Betrieb eines Fahrstuhls.

Den Einwand des Mieters, dass er die Miete dann nicht bezahlen könne und ein Härtefall vorliege, ließ die Vermieterin nicht gelten. Die Wohnung mit ihren knapp 86 Quadratmetern sei für den Hartz-IV-Bezieher sowieso nicht angemessen.

Nur weil ein Hartz-IV-Bezieher eine zu große Wohnung nutzt, könne ein Härtefall noch nicht verneint werden, urteilte aber der BGH. Hier müsse beachtet werden, dass der Mieter bereits seit rund 55 Jahren in der Wohnung lebt und dort verwurzelt ist. Dass er seitdem in der Wohnung "über seine Verhältnisse" lebe, könne ihm nicht vorgehalten werden.

Der BGH hat den Fall an das Landgericht Berlin zur Prüfung zurückverwiesen.