Kassen für Versorgungsmanagement von Patienten allein zuständig

Kassen für Versorgungsmanagement von Patienten allein zuständig

Kassel (epd). Das Versorgungsmanagement gesetzlich Versicherter mit schweren Erkrankungen ist allein Sache der gesetzlichen Krankenkasse. Es ist nicht zulässig, dass eine Krankenkasse dazu eine Kooperation mit privaten Beratungsfirmen eingeht, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte. (AZ: B 1 A 3 /19 R). Seit 2007 haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement. So sollen zum Beispiel Probleme beim Übergang von einem Krankenhaus zu einer Reha-Einrichtung vermieden werden.

Im konkreten Fall hatte die Barmer für das Versorgungsmanagement von arbeitsunfähig erkrankten Versicherten Hilfe von außen geholt. Es ging dabei um Patienten mit bestimmten Erkrankungen wie Diabetes, Adipositas oder auch Bluthochdruck. Die Ersatzkasse schloss für die Hilfestellung einen Vertrag mit einer Beraterfirma ab. In einem zweiten Vertrag sollte die Beraterfirma Hilfestellung für Versicherte mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen bieten.

Das BSG betonte jedoch, dass die für eine bessere Versorgung der Versicherten nötigen Beratungs- und Hilfeleistungen eine Kernaufgaben der gesetzlichen Krankenkasse seien. Private Dritte dürften in das Versorgungsmanagement daher nicht einbezogen werden.

Die obersten Sozialrichter verwiesen auch auf den Sozialdatenschutz der Versicherten. Sozialdaten dürfe eine Krankenkasse nur zu gesetzeskonformen Zwecken speichern und nutzen. Hier habe aber mit der Kooperation mit der privaten Beratungsfirma ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement vorgelegen, so dass die Sozialdaten der Versicherten hierfür nicht hätten verwendet werden dürfen.