Urteil zu Einstufung der "Identitären Bewegung"

Urteil zu Einstufung der "Identitären Bewegung"
Verfassungsschutz muss Bezeichnung «gesichert rechtsextremistisch» widerrufen

Köln (epd). Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss eine Mitteilung widerrufen, in der die "Identitäre Bewegung" als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft wird. Mit der Entscheidung gab das Kölner Verwaltungsgericht am Mittwoch einem Eilantrag der Gruppierung statt. (AZ: 13 L 1667/19) Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die "Identitäre Bewegung" im Juli als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung" eingestuft. Die Beobachtung der Bewegung habe ergeben, dass das "Verdachtsstadium" überschritten sei, hieß es. Eine entsprechende Mitteilung veröffentlichte der Inlandsgeheimdienst auch auf seiner Internetseite. Die "Identitäre Bewegung" ziele letztlich darauf ab, Menschen mit außereuropäischer Herkunft von demokratischer Teilhabe auszuschließen und sie in einer ihre Menschenwürde verletzenden Weise zu diskriminieren, hieß es dort.

Den Angaben zufolge hatte das Bundesinnenministerium der "Identitären Bewegung" im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zugesagt, dass sie in künftigen Verlautbarungen im Zusammenhang mit Rechtsextremismus lediglich als Verdachtsfall dargestellt wird - solange über sie in den Verfassungsschutzberichten lediglich als Verdachtsfall berichtet wird.

In der im Juli veröffentlichten Mitteilung des Verfassungsschutzes sah die "Identitäre Bewegung" einen Verstoß gegen die in dem Berliner Verwaltungsgerichtsverfahren abgegebene Zusage (AZ: VG 1 L 605/17) und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Kölner Gericht gab dem Antrag statt. Der dem Innenministerium unterstellte Verfassungsschutz habe durch die online eingestellte Mitteilung vom 11. Juli gegen die verbindliche Selbstverpflichtung verstoßen. Diese habe auch weiterhin Bestand, erklärten die Kölner Richter.

In den fraglichen zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 27. Juni habe der Verfassungsschutz nicht wesentliche neue Erkenntnisse über die "Identitäre Bewegung" gewinnen können, die eine Neueinschätzung gerechtfertigt hätten. Die als neu angeführten Erkenntnisse hätten Verfassungsschutz und Innenministerium bereits bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes vorgelegen, erklärten die Kölner Richter.

Die "Identitäre Bewegung" verbreitet ihre Ideologie dem Verfassungsschutz zufolge vor allem über soziale Netzwerke. Sie bekennt sich zum Konzept eines ethnisch einheitlichen Staats und hängt einer Verschwörungstheorie vom "großen Austausch" durch Zuwanderer an.