Größere Wohnung für Hartz-IV-Bezieher wegen Umgang mit Kind möglich

Größere Wohnung für Hartz-IV-Bezieher wegen Umgang mit Kind möglich

Kassel (epd). Getrennt lebende Hartz-IV-Bezieher können für den Umgang mit ihrem Kind Anspruch auf eine größere Wohnung haben. Ob tatsächlich ein höherer Wohnbedarf beansprucht werden könne, hänge von der jeweiligen Lebenssituation ab, die das Jobcenter im Einzelfall prüfen müsse, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). (AZ: B 14 AS 43/18 R) Die Behörde dürfe aber nicht pauschal wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts einen höheren Wohnbedarf verweigern, so die Kasseler Sozialrichter.

Im konkreten Fall stehen dem Kläger wohl keine höheren Unterkunftskosten zu. Er bewohnte alleine eine 70 Quadratmeter große Wohnung in Duisburg, für die er im strittigen Zeitraum von Juli bis Oktober 2015 eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 500 Euro zahlte.

Das Jobcenter hielt die Wohnung für eine Person für viel zu groß. Angemessen seien nur 50 Quadratmeter angemessen. Die Behörde kürzte daher die Unterkunftskosten auf 404 Euro monatlich.

Der getrennt lebende Hartz-IV-Bezieher meinte, dass er einen höheren Wohnbedarf habe. Seine vierjährige Tochter würde alle 14 Tage über die Wochenenden sowie zeitweise in den Ferien bei ihm leben. Er benötige daher einen zusätzlichen Raum, um sein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Das Kind brauche Freiraum, auch solle die Beziehung zu ihm ja gefördert werden, erklärte der Vater.

Das Jobcenter lehnte einen größeren Wohnbedarf wegen des Umgangsrechts ab. Der Vater könne auch in einer 50 Quadratmeter großen Wohnung den Umgang mit seiner Tochter pflegen.

Das BSG urteilte, dass die Behörde einen höheren Wohnbedarf wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht pauschal verweigern dürfe. Das Jobcenter müsse den Wohnbedarf im Einzelfall prüfen und dann gegebenenfalls auch die höheren Unterkunftskosten übernehmen. So hänge ein höherer Wohnbedarf unter anderem vom Alter des Kindes, von den jeweiligen Wohnverhältnissen oder auch davon ab, ob ein neuer Partner mit weiteren Kindern in der Wohnung lebt. Auch wie der Umgang ausgeübt werde, spiele eine Rolle.

Der konkrete Fall wurde wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Allerdings machten die Kasseler Richter dem Kläger wenig Hoffnung auf höhere Unterkunftskosten. Denn der Umgang mit einer Vierjährigen sei wohl auch in einer 50 Quadratmeter großen Wohnung möglich.