Subsidiär Geschützte können Anträge auf Familiennachzug stellen

Familiennachzug
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Für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz in Deutschland tritt eine neue Regelung für den Familiennachzug in Kraft. Ab August erhalten sie wieder die Chance, Eltern, minderjährige Kinder oder Ehegatten nach Deutschland zu holen.
Subsidiär Geschützte können Anträge auf Familiennachzug stellen
Tausende Flüchtlinge in den Camps der Nachbarstaaten Syriens warten auf die Chance zum Familiennachzug nach Deutschland. Ab August können 1.000 Angehörige pro Monat nachziehen. Die Zahl der Hoffenden ist größer. Wann die ersten kommen, ist offen.

Am Mittwoch tritt für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz in Deutschland die neue Regelung für den Familiennachzug in Kraft. Ab August erhalten sie wieder die Chance, Eltern, minderjährige Kinder oder Ehegatten nach Deutschland zu holen. Allerdings ist der Zuzug auf 1.000 Menschen pro Monat begrenzt. In den Auslandsbotschaften haben bereits Zehntausende, die voraussichtlich ein Visum beantragen wollen, Terminanfragen gestellt.

Die Sozialverbände Diakonie, Caritas und Deutsches Rotes Kreuz kritisierten das Verfahren. Diakonie-Vorstandsmitglied Maria Loheide sagte dem "RedaktionsNetzwerk Deutschland" (Dienstag): "Humanitäre Schutzbedürftigkeit und eine starre Kontingentlösung halten wir für miteinander nicht vereinbar."

Tausende Terminanfragen

34.000 Terminwünsche liegen den Auslandsvertretungen nach Angaben des Auswärtigen Amts derzeit vor, die ganz überwiegende Mehrheit davon wurde von Syrern eingereicht. Sie sind von der Neuregelung besonders betroffen. Die Bürgerkriegsflüchtlinge werden in Deutschlands oftmals nicht als politisch Verfolgte anerkannt, sondern erhalten den untergeordneten subsidiären Schutz. Für diese Gruppe wurde im Frühjahr 2016 das Recht auf Familienzusammenführungen vorläufig ausgesetzt. Seit September 2016 konnten Syrer Terminanfragen stellen, die mit dem 1. August zu konkreten Anträgen werden können. Wie viele sich davon in der Zwischenzeit erledigt haben, ist offen.

Subsidiär Geschützte kommen aber auch aus afrikanischen Staaten. Aus dem Auswärtigen Amt hieß es, dass auch in den dortigen Auslandsvertretungen einige Tausend Terminanfragen eingegangen sind.

Über die Auswahl der monatlich 1.000 Verwandten, die kommen dürfen, soll das Bundesverwaltungsamt entscheiden. Die Auslandsvertretungen prüfen Identität und familiäre Bezüge und übermitteln die Daten an die deutschen Ausländerbehörden. Unterstützt werden die Konsulate von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die in den Nachbarregionen Syriens Servicestellen eingerichtet hat.

Völlig neues Prozedere

In den Ausländerbehörden im Inland werden Sicherheitsfragen und Integrationsaspekte geprüft, bevor die Daten ans Bundesverwaltungsamt gehen. Die Bundesbehörde entscheidet in Abwägung verschiedener Kriterien, welche 1.000 Personen im jeweiligen Monat kommen können. Humanitäre Erwägungen, insbesondere das Kindeswohl, sollen Vorrang haben. Auch Kranke und Familien, die bereits sehr lange getrennt sind, werden bevorzugt. Sind Fälle ähnlich schwerwiegend gelagert, können Integrationsaspekte wie die eigene Sicherung des Lebensunterhalts den Ausschlag für ein Visum nach Deutschland geben.

Das Prozedere ist völlig neu und muss sich in der Praxis noch bewähren. Wie lange die Verfahren jeweils dauern und damit auch die Frage, wann die ersten Angehörigen kommen können, ist noch offen. Weil das Kontingent am Anfang voraussichtlich nicht ausgeschöpft wird, können frei gebliebene Plätze in diesem Jahr auf den Folgemonat übertragen werden. Bis Ende 2018 können also noch insgesamt 5.000 Menschen kommen, egal in welchem Monat. Ab 2019 soll es das nicht mehr geben. Werden dann in einem Monat die 1.000 Plätze nicht beansprucht, werden es im Monat danach nicht automatisch mehr.

Jugendliche, die in der Zwischenzeit volljährig geworden sind, werden bei der neuen Regelung nicht ausgeschlossen, sofern sie vor ihrem 18. Geburtstag einen formlosen Antrag gestellt oder die Eltern bei Antragstellung darauf hingewiesen haben, dass ihr in Deutschland lebendes Kind die Altersschwelle bald erreicht.

Eine kurzzeitig diskutierte Anrechnung des Familiennachzugs aus Griechenland auf das Kontingent für subsidiär Geschützte wird es nicht geben. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums erläuterte, die Familienzusammenführungen nach der sogenannten Dublin-Verordnung basierten auf anderen rechtlichen Verfahren.