Berliner Leichen-Museum verweigert Verhüllung von Plastinaten

Besucher in der Austtellung des Menschen Museums.
Foto: Tobias Tanzyna
Besucher in der Austtellung des Menschen Museums. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass das Menschen Museum geöffnet bleiben darf und die Nachweise für 123 der 133 gezeigten Exponate ausreichen.
Berliner Leichen-Museum verweigert Verhüllung von Plastinaten
Das Berliner "Menschen Museum" weigert sich trotz eines entsprechenden Gerichtsurteils, einzelne präparierte Leichen aus seiner Ausstellung zu nehmen.

Der Bezirk hatte den Museumsbetreiber aufgefordert, zehn Ganzkörperplastinate zumindest zu verhüllen, wie das Bezirksamt am Montag in Berlin mitteilte. Dagegen hat der Museumsbetreiber einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zu den beanstandeten zehn Exponaten lägen keine ausreichenden Einwilligungserklärungen von Körperspendern vor und sie seien damit nicht Verstorbenen individuell zuzuordnen, hatte das Verwaltungsgericht Berlin in der vergangenen Woche entschieden. Die Ausstellung dieser Exponate dürfe deshalb verboten werden, so die Richter.

Mit Blick auf weiter zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen hatte der Bezirk einer Sprecherin zufolge in einem Bescheid von vergangener Woche das "Menschen Museum" aufgefordert, die beanstandeten Ganzkörperplastinate zwar nicht zu entfernen, aber wenigstens zu verhüllen. Außerdem kündigte der Bezirk an, im Rahmen einer Begehung die Exponate zu katalogisieren.

Laut Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt die Ausstellung plastinierter Leichen und Körperteile nicht gegen das Berliner Bestattungsgesetz. Voraussetzung für eine weitere Öffnung sei allerdings, dass für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegt. Damit gab das Gericht den Museumsbetreibern um den Leichen-Plastinator Gunther von Hagens teilweise recht. Sie hatten gegen das Berliner Bezirksamt Mitte geklagt, weil dieses die Ausstellung verboten hatte (VG 21 K 608.17). Um die Ausstellung präparierter Leichen gibt es seit bald drei Jahren juristischen Streit.