Freimaurerloge wegen Ausschluss von Frauen nicht gemeinnützig

Eingang zur Freimaurer-Loge in Frankfurt
Foto: dpa/Andreas Arnold
Eingang zur Freimaurer Loge in Frankfurt. (Symbolbild)
Freimaurerloge wegen Ausschluss von Frauen nicht gemeinnützig
Schließt eine traditionelle Freimaurerloge Frauen von der Mitgliedschaft aus, ist sie nicht gemeinnützig.

Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer komme daher nicht infrage, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (AZ: V R 52/15). Im konkreten Fall hatte das Finanzamt der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Freimaurerloge die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert und für das Streitjahr 2012 insgesamt 201 Euro Körperschaftsteuer verlangt.

Die Behörde begründete dies mit der Satzung der Loge. Danach ist die Loge eine "auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer". Ziele seien unter anderem die Förderung christlicher Religiosität, die allgemeine Menschenliebe und die Hebung der Sittlichkeit.

Mit dem Ausschluss von Frauen von der Mitgliedschaft werde die Allgemeinheit aber nicht gefördert, argumentierte das Finanzamt. Denn das Freimaurerritual sei nur Männern offen. Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls, dass keine Gemeinnützigkeit vorliegt. Es gebe für den Ausschluss von Frauen keinen sachlichen Grund. Ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bestehe nicht, da die Loge auch ohne Steuervergünstigung weiterhin nur Männer als Mitglieder zulassen kann.

Ohne Erfolg verwiesen die Freimaurer auf als gemeinnützig anerkannte katholische Ordensgemeinschaften, die ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen. Dies sei nach dem Gesetz zulässig, da diese wegen mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Gemeinnützigkeit beanspruchten und nicht wegen der Förderung der Allgemeinheit, so der Bundesfinanzhof.

Das Urteil kann auch Auswirkungen auf zahlreiche Vereine wie Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre haben, die ein Geschlecht ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Auch hier steht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit infrage.