Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bleibt in Kraft

Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bleibt in Kraft
Das Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vom 10. Dezember 2015 bleibt vorerst weiter in Kraft.

Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in zwei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen Eilanträge gegen das Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zurückgewiesen. Unter anderem mehrere Journalisten, der Deutsche Journalisten Verband (DJV), Ärzte, Anwälte und auch Mitglieder des Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses wollten das Gesetz im Eilverfahren stoppen. (AZ: 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16)

Das Gesetz sieht vor, dass bei der Nutzung von Telekommunikation, Internet und Mobilfunk alle Verbindungsdaten der Bürger generell gespeichert werden. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten sollen Netzbetreiber die Verbindungsinformationen ihrer Kunden zehn Wochen lang und Standortdaten einen Monat lang speichern. Auf diese Weise soll die Aufklärung von Straftaten erleichtert werden.

Insbesondere Geheimnisträger wie Journalisten, Ärzte oder auch Abgeordnete befürchten eine umfassende Überwachung und eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. So kritisiert der DJV, dass in dem Gesetz ein Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor der Speicherung ihrer elektronischen beruflichen Kontaktdaten fehlt. Die journalistische Berichterstattungsfreiheit werde damit gefährdet.

Kein "schwerwiegender Nachteil"

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass mit dem Gesetz ein "schwerwiegender Nachteil" verbunden sein müsse, um es bereits per Eilantrag zu stoppen. Zwar könne die "umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten" einen "erheblichen Einschüchterungseffekt" bewirken. Mit der Speicherung allein liege aber noch kein "schwerwiegender Nachteil" für die Beschwerdeführer vor, der die Außerkraftsetzung des Gesetzes rechtfertigen könne, entschieden die Karlsruher Richter. Erst beim Abruf der Daten sei dies möglich.

Das Gericht verwies dabei auch auf eine Entscheidung vom März 2010, in der die früheren Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung teilweise für verfassungswidrig erklärt wurden (AZ: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08). Demnach sei grundsätzlich die Speicherung von Telekommunikationsdaten und im Einzelfall deren Weiterleitung an Polizei und Staatsanwaltschaft zulässig, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen zu können.

Ob das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz im Einklang steht, muss nun im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Insgesamt sind derzeit sieben Verfassungsbeschwerden anhängig. Wann darüber entschieden wird, sei noch unklar, teilte ein Gerichtssprecher mit.