Verfassungsbeschwerde gegen kirchliches Arbeitsrecht erfolglos

epd-bild / Gustavo Alàbiso
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht der evangelischen Kirche verworfen.
Verfassungsbeschwerde gegen kirchliches Arbeitsrecht erfolglos
Die Gewerkschaft ver.di ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das kirchliche Arbeitsrecht gescheitert.

Karlsruhe (epd)Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitsrecht der evangelischen Kirche, den sogenannten Dritten Weg, als unzulässig verworfen. (AZ: 2 BvR 2292/13)

Hintergrund des Rechtsstreits waren die Klagen von zwei evangelischen Landeskirchen und sieben diakonische Einrichtungen. Diese wollten ver.di untersagen lassen, in ihren Einrichtungen zu streiken. Dabei beriefen sich die Kirchen auf ihr Arbeitsrecht, nach dem Streiks und Aussperrung ausgeschlossen sind. Die Gewerkschaft berief sich dagegen auf im Grundgesetz geschützte Rechte.

Arbeitsgerichte gefragt

Das BAG gab ver.di und der ebenfalls klagenden Ärztegewerkschaft Marburger Bund am 20. November 2012 im Urteilstenor recht (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11). Den Kirchen stehe zwar ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht einschließlich eines Streikverbots zu, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Gewerkschaften müssten bei der Lohnfindung mit eingebunden werden, andernfalls dürften sie zu Arbeitsniederlegungen aufrufen. Ver.di reichte dies aber nicht, die Gewerkschaft sah in der Urteilsbegründung nach wie vor ihr Grundrecht auf Koalitionsfreiheit verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass ver.di weder gegenwärtig noch unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt wird. Wie die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zum Dritten Weg künftig von Kirchen und Gewerkschaften umgesetzt würden, sei im Detail nicht vorhersehbar. Streitigkeiten müssten daher erst die Arbeitsgerichte klären, bevor eine Verfassungsbeschwerde zugelassen werden könne.