Berliner Schüler verlor im Gebetsraum-Prozess

Berliner Schüler verlor im Gebetsraum-Prozess
Der Berliner Gymnasiast Yunus M. darf keine regelmäßigen Gebete auf dem Schulgelände abhalten. Der 18-Jährige scheiterte am Mittwoch mit seiner Revision vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht.

Der muslimische Schüler Yunus M. darf sein rituelles Mittagsgebet nicht auf dem Schulgelände abhalten. Der 18-jährige Berliner Gymnasiast scheiterte am Mittwoch mit seiner Revision vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht. Der Schüler des Diesterweg-Gymnasiums im Stadtteil Wedding hatte in dem bundesweit beachteten Rechtsstreit erreichen wollen, einmal am Tag außerhalb der Unterrichtszeiten an seiner Schule beten zu dürfen.

Ein rituelles Gebet in der Schule sei zwar unter Hinweis auf die Religionsfreiheit nicht generell verboten, erklärte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. Jedoch müsse es in den Fällen untersagt werden, in denen es den Alltag in der Schule empfindlich störe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war es an dem Gymnasium, an dem in der Schülerschaft alle fünf Weltreligionen vertreten sind, zu Streitigkeiten gekommen. Diese Konflikte würden sich verschärfen, wenn rituelle Praktiken erlaubt und deutlich an Präsenz gewinnen würden sagte der Richter. Ein eigener Raum würde die organisatorischen Mittel der Schule sprengen.

Ist das Grundrecht auf Religionsausübgun eingeschränkt?

Zusammen mit anderen Schülern hatte sich der nunmehr 18-Jährige erstmals 2007 in einem Flur der Schule zum Gebet niedergelassen. Die Schulleiterin untersagte dies. Der Jugendliche klagte und bekam 2009 vom Verwaltungsgericht das Recht auf Gebete im Schulgelände zugesprochen. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Verfassungsrecht der ungestörten Religionsausübung. Das Gymnasium teilte Yunus M. daraufhin einen gesonderten Raum für seine Mittagsgebete zu.

Das Land Berlin ging jedoch in Berufung. Die Schulverwaltung fürchtete um die weltanschauliche Neutralität und den ungestörten Tagesablauf in dem Gymnasium. In zweiter Instanz gab das Oberverwaltungsgericht dem Land recht. Es wies den Anspruch auf regelmäßige Gebete auf dem Schulgelände zurück. Das Grundrecht auf Religionsausübung sei eingeschränkt, da an dem Gymnasium eine Vielzahl von Religionen vertreten und der Schulfrieden gefährdet sei, hieß es.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde seinerzeit die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Schüler hat wegen der Berührung von Grundrechten nunmehr noch die Möglichkeit, Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen. Der Anwalt des Jungen, Bülent Yasar, rechnet sich dafür allerdings keine großen Chancen aus. Zugleich ließ er es offen, ob Yunus M. diesen Weg gehen werde. "Es ist gut möglich, dass die Schule trotz des Urteils Yunus einen Raum zum Beten zur Verfügung stellen wird."

Staatsrechtler: Religiöse Konflikte sind pädagogisch zu lösen

 

Die Berliner Kirchen begrüßten, dass in der Urteilsbegründung die Religionsfreiheit grundsätzlich betont wurde. Die Richter hätten trotz des für den Schüler negativen Urteils deutlich gemacht, "dass die Schule keine religionsfreie Zone ist", sagte eine Sprecherin der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auf Anfrage. Der Sprecher des katholischen Erzbistums sagte, dass eine "Verbannung des Religiösen aus dem öffentlichen und auch schulischen Bereich" mit diesem Urteil jedenfalls nicht zu begründen sei.

Auch der Staatsrechtler Hans Michael Heinig begrüßte gegenüber dem epd das Urteil. Zugleich verwies er jedoch darauf, dass religiöse Konflikte vorrangig pädagogisch zu lösen seien und nicht mit Verboten und der Verdrängung der Religion aus dem öffentlichen Raum. "Die öffentliche Schule ist kein 'religionsfreier' Raum, sondern offen für die Religionen ihrer Schüler", sagte der Jurist, der das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland leitet. Das Bundeswaltungsgericht habe zutreffend hervorgehoben, dass ein Verbot religiöser Handlungen von Schülern nur bei einer Gefährdung des Schulfriedens in Betracht komme.


epd