Pfarrer wird wegen Gewährung von Kirchenasyl verurteilt

Stillleben mit Richterhammer, Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbücher im Hintergrund
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Das Amtsgerichts Bayreuth verurteilt den Pegnitzer methodistischen Pfarrer Stefan Schörk, weil er einem jungen Iraner Kirchenasyl gewährt hatte.
Bewährung und Geldauflage
Pfarrer wird wegen Gewährung von Kirchenasyl verurteilt
Zwei Jahre Bewährung und eine Geldauflage von 1.500 Euro: So lautet das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth am Montag gegen den Pegnitzer methodistischen Pfarrer Stefan Schörk, weil er einem jungen Iraner Kirchenasyl gewährt hatte.

Das Urteil bestätigte am Montag ein Sprecher des Amtsgerichts Bayreuth dem Evangelischen Pressedienst (epd) auf Nachfrage. Der Rechtsanwalt des Pfarrers, Michael Brenner, sagte dem epd, dass dies zwar lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt sei - also eine heutzutage sehr seltene Rechtsprechung. Dennoch überlege man, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Er sei überrascht über das „exotische“ Urteil, da es derzeit mehrere Prozesse zum Thema Kirchenasyl am Bayerischen Oberlandesgericht gebe, sagte Brenner. „Es geht hier generell um die Strafbarkeit von Kirchenasyl.“

Konkret bedeutet das Urteil: Sollte es rechtskräftig werden, wird dem Pfarrer eine Bewährungszeit von zwei Jahren auferlegt. Wenn sich Schörk in diesen zwei Jahren keine neue Straftat zuschulden kommen lässt, dann wird die Strafe erlassen und es gibt auch keine Eintragung im Bundeszentralregister. Die Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro muss der Pastor aber zahlen. Die Staatsanwaltschaft hatte zu Prozessbeginn 3.000 Euro gefordert.

Im Januar 2021 gewährte der Pegnitzer Pastor einem iranischen Flüchtling zehn Tage Kirchenasyl. Der in Deutschland integrierte Iraner, der auch fließend Deutsch spricht, sollte von seiner Mutter und Schwester getrennt werden und gemäß des Dublin-Verfahrens wieder nach Griechenland abgeschoben werden. Dort hätte er ohne Unterkunft und Versorgung auf der Straße leben müssen, so die Befürchtung der Familie und des Pfarrers.

Im sogenannten „Dublin-Verfahren“ wird geregelt, dass ein Asylbewerber in demjenigen EU-Mitgliedstaat seinen Asylantrag stellen muss, in dem er den EU-Raum erstmals betreten hat. Dort hat auch die Registrierung und die Durchführung des Asylverfahrens zu erfolgen.