Arbeitsgericht: Kirchenmitarbeiter dürfen nicht streiken

Arbeitsgericht: Kirchenmitarbeiter dürfen nicht streiken
Mitarbeiter von Kirche und Diakonie dürfen auch in Zukunft nicht streiken, wenn ihre Tarife nach einem arbeitsrechtlichen Sonderweg ausgehandelt werden.

Wie das Arbeitsgericht Bielefeld am Mittwoch entschied, hat das kirchliche Selbstbestimmungsrecht Vorrang vor dem Streikrecht. In dem Verfahren hatten die Diakonie Westfalen-Rheinland-Lippe sowie die westfälische und die hannoversche Landeskirche hatten gegen die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi geklagt. Die Gewerkschaft äußerte sich enttäuscht über das Urteil und kündigte an, in die nächste Instanz zu gehen (Az. 3Ca2958/09).

Verdi hatte argumentiert, das Grundrecht auf Streik könne nicht durch das Kirchenrecht außer Kraft gesetzt werden. Anlass der Klage waren Streikaufrufe im Herbst des vergangenen Jahres in Einrichtungen von Kirche und Diakonie in mehreren Bundesländern. Die Gewerkschaft hatte eine bessere Bezahlung der Mitarbeiter sowie einen Tarifvertrag für Beschäftigte der Diakonie gefordert.

"Gott kann man nicht bestreiken"

In der Verhandlung, der zahlreiche Mitarbeitende folgten, erklärte Verdi.-Rechtsanwalt Frank-Rainer Bondzio, es gehe nicht darum, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Gottesdienst oder bei der Verkündigung in Frage zu stellen. Allerdings müssten für normale Arbeitsverhältnisse in sozialen Einrichtungen auch die allgemeinen tariflichen Rechte und Bestimmungen gelten.

Pfarrer Günther Barenhoff, Sprecher des Vorstandes der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, betonte dagegen, bei der Kirche gehörten "Wort und Tat" zusammen. Das Selbstbestimmungsrecht müsse auch für die diakonische Arbeit gelten. Barenhoff begrüßte das Urteil und erklärte weiter, die Diakonie sei "dankbar und froh", dass das Gericht ihrer Argumentation gefolgt sei. "Gott kann man nicht bestreiken. Das ist unser Leitgedanke - und der ist heute vor Gericht bestätigt worden", sagte der Theologe.

Innerhalb der Kirche gilt für die Tariffindung der sogenannte Dritte Weg. Dabei handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer paritätisch besetzten Kommission die Tarife für die Beschäftigten aus. Kommt keine Einigung zustande, tritt eine Schiedskommission zusammen, deren Spruch verbindlich ist. Nach Ansicht des Gerichtes kann auch durch diesen Sonderweg eine tarifliche Einigung erzielt werden. Schließlich schlössen die Satzungen der kirchlichen Einrichtungen, die dem Dritten Weg folgten, nicht nur Streiks, sondern auch Aussperrungen aus.

epd