Staatsrechtler für schnelle Rechtssicherheit bei Beschneidung

Staatsrechtler für schnelle Rechtssicherheit bei Beschneidung
Zur rechtlichen Regelung religiös motivierter Beschneidungen schlägt der Staatsrechtler Hans Michael Heinig vor, das Gesetz über die religiöse Kindererziehung um eine Regelung zur Beschneidung zu erweitern.
17.07.2012
epd
Barbara Schneider

Eine solche Ergänzung schaffe Rechtssicherheit und ermögliche den Eltern, über die religiöse Beheimatung ihrer Kinder zu entscheiden, sagte der Leiter des Kirchenrechtlichen Institutes der Evangelischen Kirche in Deutschland in einem Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Dienstag. Heinig forderte vom Gesetzgeber, möglichst schnell eine gesetzliche Klarstellung zu verabschieden.

Die Bundesregierung dringt, wie auch zahlreiche Abgeordnete im Bundestag, auf eine rasche Klärung der Rechtslage. Unionsfraktionschef Volker Kauder (CDU) hatte daher am Montag eine Initiative gestartet, nach der bei der Sondersitzung zur Finanzhilfe für Spanien am Donnerstag auch eine Resolution zur religiös motivierten Beschneidung verabschiedet werden soll. Zeitungsberichten zufolge haben neben FDP und Union auch SPD und Grüne die Bereitschaft signalisiert, einem fraktionsübergreifenden Antrag zuzustimmen.

Brauchtum kein ausreichender Grund

Heinig forderte, dass die Beschneidung durch medizinisch qualifiziertes Personal vorgenommen werden müsse. In dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung werden bislang unter anderem Konflikte von Eltern in religiösen Angelegenheiten sowie Anordnungen für den Fall der Pflegschaft oder der Vormundschaft geregelt. Durch eine Ergänzung des Gesetzes könne auch geregelt werden, dass die Eltern rechtswirksam einer Beschneidung einwilligen könnten, wenn diese nach religiösem Selbstverständnis erforderlich sei, argumentierte der Staatskirchenrechtler.

Zugleich verweist er darauf, dass eine Regelung nur die Beschneidung bei männlichen Personen betreffen dürfe, da hier der körperliche Eingriff relativ geringfügig sei. "Die Genitalverstümmelung bei Mädchen oder andere gravierende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte bleiben selbstredend strafbar", sagte der Jurist. Darüber hinaus müsse die gesetzgeberische Regelung auf die Fälle beschränkt werden, "in denen ein staatliches Verbot der Beschneidung zu einem ernsthaften Gewissenskonflikt der Eltern führen würde". Brauchtum allein sei kein ausreichender Grund für die Erlaubnis zur Beschneidung. Die Eltern müssten im Zweifelsfall ihr religiöses Selbstverständnis plausibel machen.